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Externenprüfung

Informationsblatt für die Zulassung zur Abschlussprüfung ohne vorangegangenes Berufsausbildungsverhältnis

1. Die Zulassung zur Abschlussprüfung ohne vorangegangene Berufsausbildung regelt sich nach § 45 Abs. 2 oder 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und nach § 11 Abs. 2 oder 3 der Prüfungsordnung. Diese Zulassung ist bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer – hier Referat Prüfungswesen – zu beantragen.

2. Die Voraussetzungen dazu sind gegeben, wenn der Antragsteller
- eine betriebliche Praxis nachweist, die zu dem betreffenden Ausbildungsberuf in enger Beziehung steht und in deren Verlauf er hinreichende Fertigkeiten und Kenntnisse des gesamten Berufsbildes erworben hat. Der Zeitraum dieser Tätigkeit muss mindestens das Eineinhalbfache der Zeit betragen, die als Ausbildungszeit nach dem staatlich anerkannten Berufsbild vorgeschrieben ist,
- durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft nachweist, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.

3. Der Antrag erfolgt auf einem bei der Kammer erhältlichen Formblatt. Diesem sind Bescheinigungen über Dauer, Inhalt und Erfolg der betrieblichen Tätigkeit sowie der sonstigen berufsbildenden Maßnahmen beizufügen. Dabei ist in detaillierter Form nachzuweisen, ob und wo die im Berufsbild festgelegten Fertigkeiten geübt und angewandt und die Kenntnisse erworben wurden. Vorliegende Dokumente und Nachweise sind in Fotokopie oder Abschrift einzureichen. Anträge können laufend eingereicht werden. Sie werden in die folgende Prüfungsperiode eingeordnet, sofern die Zulassungsbedingungen dies rechtfertigen und der Anmeldetermin eingehalten wurde.

4. Die Prüfungsanforderungen, Bewertungsrichtlinien und Prüfungstermine sind die gleichen wie bei den Prüflingen, die aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages zur Abschlussprüfung zugelassen werden.

5. Der vollständig ausgefüllte Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen für die
AP Teil 1 Frühjahr bis zum 01.07. des vorhergegangenen Jahres
AP Sommer bis zum 01.10. des vorhergegangenen Jahres
AP Teil 1 Herbst bis zum 01.02. des laufenden Jahres
AP Winter bis zum 01.05. des laufenden Jahres
einzureichen.

Ihre Kontaktperson

Bei Fragen hilft Ihnen das Sekretariat der Prüfungsorganisation gerne weiter.

T: 0341 1267-1351
F: 0341 1267-1426
E: bildung@leipzig.ihk.de