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Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Grundlagen und Richtlinien

Gesetzlich festgelegte Qualifizierung des Fahrpersonals für den gewerblichen Güterund Personenverkehr

Seit 1. Oktober 2006 gilt in Deutschland das Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) vom 14. August 2006, als Umsetzung der europäischen „Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr“.

Zielstellung ist eine deutlich verbesserte Verkehrssicherheit, die Erhöhung der Sicherheit des Fahrpersonals bis hin zu verbessertem Fahrstil und der damit verbundenen Senkung des Kraftstoffverbrauchs.

Betroffen sind Fahrer/Fahrerinnen, selbstständig oder abhängig beschäftigt, von Kraftfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht im Güterkraftverkehr bzw. von Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Straßenpersonenverkehr.

Diese müssen zukünftig für die Durchführung gewerblicher Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum eine besondere Qualifizierung nachweisen.

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz schreibt die Pflicht zur Grundqualifikation und Weiterbildung vor und findet Anwendung für Fahrerinnen und Fahrer die

  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
  • eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sind oder Staatsangehörigeeines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden und Fahrten im Güterkraft oder Personenverkehr (betrifft auch den Werkverkehr) zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE im Bereich des Güterkraftverkehrs bzw. D1, D1E, D, DE im Bereich des Straßenpersonenverkehrs erforderlich ist.

Ausnahmen und Besitzstand

Dieses Gesetz gilt nicht für Fahrten mit Kraftfahrzeugen:

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  • die von der Bundeswehr, der Truppen und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden
  • zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken
  • Für Fahrer/Fahrerinnen welche eine Fahrerlaubnis der benannten Klassen im Personenverkehr vor dem 10.09.2008 oder im Güterkraftverkehr vor dem 10.09.2009 erworben haben besteht Besitzstandsschutz, d. h. Befreiung von der Pflicht zur Grundqualifikation. Die erforderlichen Weiterbildungen sind jedoch auch von diesem Personenkreis zu absolvieren.

Qualifikationsarten

Der nach Gesetz geforderte Qualifizierungsnachweis kann durch Grundqualifikation oder eine beschleunigte Grundqualifikation erbracht werden.

Grundqualifikation

Diese kann folgendermaßen nachgewiesen werden:

1. erfolgreicher Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/-in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden

2. eine bestandene Prüfung bei der IHK mit folgendem Umfang

1. Theoretischer Prüfungsteil von 240 Minuten mit

  • Multiple-Choice-Fragen
  • Fragen mit direkter Antwort
  • Erörterung von Praxissituationen

2. Praktischer Prüfungsteil von 210 Minuten unterteilt in

  • Fahrprüfung (120 Minuten)
  • Praktischer Teil mit Ladungssicherung etc. (30 Minuten)
  • Bewältigung von kritischen Fahrsituationen (max. 60 Minuten)

Die Teilnahme an einem Unterricht zur Vorbereitung ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Erleichterungen im theoretischen Teil gibt es für Prüfungsteilnehmer, die im Besitz von Fachkundenachweisen gemäß den Berufszugangsverordnungen für den Straßenpersonenverkehr bzw. den Güterkraftverkehr sind (Quereinsteiger).

Die praktische Prüfung muss jedoch auch hier vollständig abgelegt werden. Für die Teilnahme an der Grundqualifikationsprüfung ist keine Fahrerlaubnis mehr erforderlich.

Ebenfalls Erleichterungen gibt es für Prüfungsteilnehmer, welche bereits den Nachweis der Grundqualifikation in einem Verkehrsbereich (Güterkraft- oder Personenverkehr) besitzen und die Qualifikation für den anderen Bereich zusätzlich ablegen wollen (Umsteiger). In diesem Fall erfolgt eine Verkürzung der theoretischen und praktischen Prüfung.

Beschleunigte Grundqualifikation

Bei der „beschleunigten Grundqualifikation“ ist, im Gegensatz zur Grundqualifikation, vor Ablegung einer theoretischen Prüfung von 90 Minuten an der IHK, die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden zu jeweils 60 Minuten (incl. 10 Fahrstunden) bei einem anerkannten Bildungsträger zwingend erforderlich.

Soll die Tätigkeit nach erworbener „beschleunigter Grundqualifikation“ auf den anderen Verkehrsbereich (Personen- bzw. Güterkraftverkehr) erweitert werden (Umsteigerprüfung) beträgt die Unterrichtsdauer bei einem anerkannten Bildungsträger, vor Ablegung der Prüfung von 45 Minuten an der IHK, 35 h zu jeweils 60 Minuten (incl. 2,5 Fahrstunden).

Eine gültige Fahrerlaubnis muss nicht vorliegen. Eine bestandene Prüfung im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation bietet jedoch die Gewähr, dass eine später erworbene Fahrerlaubnis in den betroffenen Klassen beruflich genutzt werden kann.

Auch hier gibt es für Inhaber von Fachkundenachweisen gemäß den Berufszugangsverordnungen für den Straßenpersonenverkehr bzw. den Güterkraftverkehr Erleichterungen bei der Prüfung.

Weiterbildung

Nach Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation ist im 5-Jahres Rhythmus eine Fortbildungsschulung zu absolvieren. Dies betrifft auch den Kreis der unter Besitzstandschutz stehenden Fahrer/Fahrerinnen.

Die Weiterbildung wird durch anerkannte Ausbildungsstätten durchgeführt und umfasst insgesamt 35 Unterrichtsstunden zu je 60 min. Diese können hintereinander, oder in Einzelschulungen von je mindestens 7 h, verteilt über den 5-Jahres-Zeitraum, absolviert werden.

Die Teilnahme wird durch den Lehrgangsveranstalter bescheinigt und dient als Nachweis für die Absolvierung der Weiterbildung.

Anerkannte Ausbildungsstätten

Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind nach Gesetz

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht
  • Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen “Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/-in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach §58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 60 des Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung durchführen, sowie Ausbildungsstätten, welche bei Erfüllung bestimmter geforderter Vorraussetzungen, staatlich anerkannt werden können.
  • sowie Ausbildungsstätten, welche bei Erfüllung bestimmter geforderter Voraussetzungen, von der nach Landesrecht zuständigen Stelle staatlich anerkannt werden können.

Dokumentation der Qualifikation

Eine erfolgreich absolvierte Grundqualifikation bzw. Weiterbildung wird mit einem Eintrag im Führerschein bestätigt, was einen Umtausch der bisherigen Dokumente in neue Kartenführerscheine erforderlich macht.

Weiterführende Informationen

  • EU-Berufskraftfahrer-Qualifikations-Richtlinie
  • Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer Qualifikations- Gesetz – BKrFQG)
  • Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
  • „Satzung betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer / Fahrerinnen im Güterkraft- und Personenverkehr“ der IHK zu Leipzig
  • Gemeinsame Richtlinien der Industrie- und Handelskammern zur Durchführung und Bewertung der IHK Prüfungen

Weiterhin zu beachten:
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) behandelt darüber hinaus auf der Internetseite www.bag.bund.de spezielle Themen (z. B. Handwerkerregelung) unter den Fragen und Antworten zur Berufskraftfahrerqualifikation.

Erforderliches Mindestalter

FahrerlaubnisklasseAusbildungsrichtung Berufskraftfahrer/
Fachkraft im Fahrbetrieb oder staatlich anerkannte vergleichbare Ausbildungsberufe
Prüfung der
Grundqualifikation
Beschleunigte
Grundqualifikation
C/CE18 Jahre18 Jahre21 Jahre
C1/C1E18 Jahre18 Jahre18 Jahre
D/DE20 Jahre (18 bei Linienverkehr bis 50 km)21 Jahre23 Jahre (21 bei Linienverkehr bis 50 km)
D1/ D1E18 Jahre21 Jahre21 Jahre

 

Ihre Kontaktperson

Bei Fragen hilft Ihnen Tobias Koch gerne weiter.

T: +49 341 1267-1257
F: +49 341 1267-1426
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