Allgemeines zu Prüfungen

Zwischen- und Abschlussprüfung Teil 1

Die Industrie- und Handelskammer ist als zuständige Stelle für die anerkannten Industrie- und Handelsberufe verpflichtet die Zwischenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen für Auszubildende nach § 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG) durchzuführen. Dies umfasst die gesamte Vorbereitung, einschließlich der Zulassung zur Prüfung, die Abnahme der Prüfung und die Auswertung/Ausgabe der Prüfungsergebnisse. Sie ist jedoch keine Prüfung im technischen Sinne. Ihr Zweck besteht darin, es zu ermöglichen, auf den tatsächlichen Ablauf der weiteren Ausbildung einzuwirken. Die entsprechenden Anmeldetermine/Prüfungstermine werden rechtzeitig veröffentlicht.

Die Teilnahme an der Prüfung erfordert die vorherige Anmeldung. Dazu sind die Anmelde- bzw. Antragsformulare der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig zu verwenden. Alle prüfungsrelevanten Formulare (Anmeldung, Einladungen) werden dem Ausbildungsbetrieb bzw. dem Prüflingsbewerber/Prüfling zugesandt.

Dokumente:

 

Digitale Zwischenprüfung im Frühjahr 2024

Montag, 26. Februar 2024 (digitale Zwischenprüfung)
1. Block: 2. Block:  
Prüfungsbeginn 08:30 UhrPrüfungsbeginn 12:00 Uhr
  • Kaufmann/-frau für KEP
  • Medienkaufmann/-frau Digital und Print
  • Kaufmann/-frau für audiovisuelle Medien
  • Kaufmann/-frau für Marketingkommunikation
Dienstag, 27. Februar 2024 (digitale Zwischenprüfung)
1. Block: 2. Block:
Prüfungsbeginn 08:30 UhrPrüfungsbeginn 12:00 Uhr
  • Buchhändler/-in
  • Kaufmann/-frau für Verkehrsservice
  • Personaldienstleistungskaufmann/-frau
  • Fachkraft für KEP
  • Servicekraft für Schutz und Sicherheit

Der Link und die TAN zur Demo-Version steht zeitlich unbegrenzt Auszubildenden, Ausbildungsbetrieben, Berufsbildenden Schulen, Prüfungsausschüssen und IHKs zur Verfügung.

Link: https://demo.pruefung.io
TAN: demotan

Abschlussprüfungen

Die Berufsausbildung schließt in der Regel mit einer Abschlussprüfung ab. Die IHK ist als zuständige Stelle für die anerkannten Industrie- und Handelsberufe verpflichtet, die Abschlussprüfung durchzuführen (§ 37 Abs. 1 BBiG). Dies umfasst die gesamte Vorbereitung, einschließlich der Zulassung zur Prüfung, die Abnahme der Prüfung und die Auswertung und Ausgabe der Prüfungsergebnisse.

Die entsprechenden Prüfungstermine in anerkannten Ausbildungsberufen werden rechtzeitig veröffentlicht.

Die Zulassung für Ausbildende und Umschüler erfolgt auf Grundlage des § 43 BBiG bzw. nach § 45 (1) BBiG für die vorzeitige Abschlussprüfung. Externe Prüflinge, Prüflinge ohne vorangegangene Berufsausbildung werden nach § 45 (2, 3) BBiG zugelassen.

Für die Prüfung nach § 44 BBiG im KIA-Modell bei gestreckter Abschlussprüfung in den Metall- und Elektroberufen gilt ein besonderes Anmeldeverfahren.

Die Teilnahme an der Prüfung erfordert die vorherige Anmeldung. Dazu sind die Anmelde- bzw. Antragsformulare der IHK zu Leipzig zu verwenden. Die entsprechende Gebühr ist unserem Gebührentarif zu entnehmen. Alle prüfungsrelevanten Formulare (Anmeldung, Einladungen, Zeugnis) werden dem Ausbildungsbetrieb bzw. den Prüfungsbewerbern zugesandt.

Dokumente: 

Folgende Unterlagen senden wir Ihnen gerne per Mail zu:

  • Antrag auf Nutzung eines zweisprachigen Wörterbuchs bei Prüfungen

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Wiederholungsprüfungen

Die Wiederholung einer bestandenen Abschlussprüfung zur Verbesserung ist nicht möglich.

Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Abs. 1 Satz 3 BBiG).

Bei nicht bestandener Prüfung können Auszubildende verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert wird, höchstens auf ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG, vgl. S. 160 f.). Die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung ist allerdings nicht davon abhängig, dass das Ausbildungsverhältnis weiter besteht. Ist das Ausbildungsverhältnis verlängert worden und bestehen die Auszubildenden die Wiederholungsprüfung, so ist das Ausbildungsverhältnis beendet.

Wird die Abschlussprüfung auch in der zweiten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so besteht keine weitere Wiederholungsmöglichkeit. Die nicht bestandene Abschlussprüfung kann am frühestens im darauf folgenden Prüfungstermin wiederholt werden. Die Prüfungsordnung sieht in § 24 Abs. 2 vor, dass ein Prüfling, der in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, diesen Teil auf seinen Antrag hin nicht zu wiederholen braucht, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

Das Gleiche gilt, wenn der Prüfungsausschuss bestimmt hat, dass in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholung nicht erforderlich ist oder wenn eine Befreiung von der Wiederholung des Prüfungsstückes ausgesprochen wurde.

Nachteilsausgleich

Für Menschen mit Behinderung bei Prüfungen

Modifikationen sind Veränderungen. Sie sollen Nachteile ausgleichen, die durch die Behinderung entstehen. Die Prüfungsanforderungen selbst bleiben aber gleich. „Nachteilsausgleich“ bedeutet also konkret: Die Prüfung wird so verändert, dass die Behinderung einen Prüfungsteilnehmer möglichst wenig einschränkt.

Beispiele für Nachteilsausgleiche:

  • Änderungen bei der Prüfungszeit, z. B. Zeit-Verlängerung, mehr Pausen, längere Pausen
  • Änderungen der Prüfungsform, z. B. mündliche Prüfung statt schriftlicher Prüfung
  • Hilfen bei der Prüfungssprache, z. B. Hilfsperson, die Aufgaben erklärt
  • Hilfen durch Personen, z. B. ein Gebärdensprachdolmetscher

Die Empfehlungen zum Nachteilsausgleich gelten nach der regulären Ausbildungsordnung und unseren den Richtlinien für die Ausbildung behinderter Menschen.

Antrag und Ablauf

Vor Prüfungsleistungen ist von gesundheitlich Beeinträchtigten ein schriftlicher Antrag an die IHK zu Leipzig zu richten. In diesem Antrag sollten Prüfungsteilnehmer die für sie geeigneten Nachteilsausgleiche aufzeigen. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist durch einen Schwerbehindertenausweis oder ein aktuelles Gutachten vom Facharzt oder Therapeuten nachzuweisen und wird im Einzelfall geprüft.

Bitte senden Sie uns den Antrag auf Nachteilsausgleich bei Prüfungen ausgefüllt und unterschrieben zu.

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Ihre Kontaktperson

Bei Fragen hilft Ihnen das Sekretariat der Prüfungsorganisation gerne weiter.

T: 0341 1267-1351
F: 0341 1267-1426
E: bildung@leipzig.ihk.de