Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiten der Arbeitnehmenden in Deutschland. Es ist für Arbeitgebende und Arbeitnehmende verbindlich.

Zweck des Gesetzes ist nach dessen § 1, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten. Dazu soll es dazu dienen, die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern und den Sonntag sowie die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung zu schützen.

Werktage, Feiertage und Nachtarbeit

Nach den Grundregelungen in § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmenden acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Nachtarbeit muss der Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ArbZG innerhalb eines Monats hergestellt werden.

Grundsätzlich dürfen gemäß § 9 ArbZG Arbeitnehmende an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. § 10 ArbZG enthält einen Katalog von Ausnahmen.

Auch in diesem Zusammenhang sind mit einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichende Regelungen möglich.

Ruhepausen

Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden zu unterbrechen – und für 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt (§ 4 ArbZG). Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmende nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden.

Ruhezeiten

Nach § 5 ArbZG müssen Arbeitnehmende nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

Gesetzesverstöße

Verstöße von Arbeitgebenden gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sind nach dem Katalog des § 22 ArbZG umfassend als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.

Das Arbeitszeitgesetz gehört zu den aushangpflichtigen Gesetzen.

Zuständige Behörde

Landesdirektion Sachsen
Dienststelle Leipzig

Abteilung 5,
Referat 51 (Arbeitsschutz)

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Postanschrift:
Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz

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Aufnahme der IHK-Fahnen vor dem Haus