2023 | Neues Jahr. Und neue Regeln.
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Ausländische Fachkräfte: Mindestgehälter für „Blaue Karte EU“ steigen
Die Mindestgehälter für Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ sind an die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze West der Rentenversicherung gekoppelt. Künftig werden diese daher für neu abgeschlossene Arbeitsverträge steigen. Ab 2023 betragen Mindestgehälter jährlich 58.400 EUR bzw. in Mangelberufen jährlich 45.552 EUR. Und das bundesweit.
Hinweis: Die Richtlinie über die „Blaue Karte EU“ ist derzeit in Überarbeitung. Die Anpassung sieht u. a. vor, die Zulassungskriterien für den Aufenthaltstitel zu senken. Über relevante Neuerungen werden wir Sie rechtzeitig informieren.
Midijobs: Höchstgrenze steigt erneut
„Midijob“ bezeichnet eine Beschäftigung im Übergangsbereich. Hier galt seit 1. Oktober 2022 eine Höchstgrenze von 1.300 EUR. Diese ist ab 1. Januar 2023 auf 2.000 EUR angehoben worden.
Finale Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Der Gesetzgeber hat bereits 2020 beschlossen, den „gelben Schein“ durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zu ersetzen. Die Einführung erfolgt in zwei Schritten. Schon seit 1. Oktober 2021 sind Ärzte verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse elektronisch zu übermitteln. Ab 1. Januar 2023 werden Krankenkassen diese eAU-Bescheinigung direkt an die Arbeitgebenden weiterleiten. Trotzdem sind Arbeitnehmende weiter verpflichtet, ihrem Arbeit gebenden Betrieb eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden (etwa telefonisch).
Höhere Anreize für die Erwerbstätigkeit älterer Menschen
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind ab 1. Januar 2023 die Möglichkeiten zum Hinzuverdienst bei vorzeitigen Alters- und Erwerbsminderungsrenten grundlegend reformiert. So entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten – und wird bei Erwerbsminderungsrenten deutlich angehoben: von 6.300 auf 17.823,75 EUR brutto pro Jahr. Für alle, die bei der Rente die Regelaltersgrenze erreicht haben, ändert sich nichts. Sie dürfen weiter unbegrenzt hinzuverdienen.
Elektronische Bescheinigungen an die Arbeitsagentur (BEA)
2023 können Arbeitgebende an die Agentur für Arbeit folgende Bescheinigungen nur noch digital übermitteln: Arbeitsbescheinigung, EU-Arbeitsbescheinigung und Nebeneinkommensbescheinigung. Diese Pflicht gilt ab 1. Januar 2023 für alle Unternehmen, unabhängig der Größe oder Branche. Für Arbeitsverhältnisse, die zum 31. Dezember 2022 endeten, können die Bescheinigungen noch in Papierform oder maschineller Form eingereicht werden. Gleiches gilt bei Nebeneinkommen für 2022.
Steuerlicher Grundfreibetrag wird erhöht
2023 bleiben Einkommen bis zu einem Freibetrag von 10.908 EUR steuerfrei. Im Vergleich zu 2022 erhöht sich der Freibetrag damit um 560 EUR.
Inflationsausgleichsprämie bis Ende 2024 möglich
Arbeitgebende können die Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei an ihre Arbeitnehmenden gewähren (§ 3 Nr. 11b EStG). Hier handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn oder Gehalt gewährt wird. Arbeitgebende können die Prämie dann bis zum 31.12.2024 steuerfrei auszahlen.
Weiter ermäßigte Umsatzsteuer für die Gastronomie
Restaurations- und Verpflegungsdienstleister zahlen, mit Ausnahme bei Getränken, noch bis zum 31. Dezember 2023 den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent.
Neue Durchschnittssätze bei der Umsatzsteuer
Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 23 UStG ist seit 1. Januar 2023 aufgehoben. Vorher konnten bis 31. Dezember 2022 bestimmte Unternehmen, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 61.356 EUR betrug, einen pauschalen Prozentsatz der selbst erzielten Ausgangsumsätze vornehmen.
Zudem wird die Umsatzgrenze für die Durchschnittssatzbesteuerung auf 45.000 EUR angehoben (bis 31.12.2022 waren es 35.000 EUR). So können Körperschaften und Personenvereinigungen, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen oder regelmäßige Abschlüsse zu machen, einen Durchschnittssatz von 7 Prozent des steuerpflichtigen Umsatzes als pauschale Vorsteuer ansetzen.
Gesetz zur Sorgfaltspflicht bei Lieferketten
Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) ist seit 1. Januar 2023 in Kraft – und stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen. Zunächst ist es verpflichtend für Unternehmen mit in der Regel mehr als 3.000 Mitarbeitenden und Sitz in Deutschland.
Ab 2024 wird der Anwendungskreis dann auf alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden erweitert. Und zwar eingerechnet der ins Ausland entsandten Mitarbeiter sowie aller Leiharbeiter, die mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.
Das Gesetz verpflichtet diese Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessen zu beachten – und diese Maßnahmen zu dokumentieren. Die Pflichten, die ein Betrieb zu erfüllen hat, sind entsprechend seiner Einflussmöglichkeiten abgestuft. Das Gesetz kann auch für kleinere Unternehmen relevant sein. Denn diese sind oft mittelbar betroffen: etwa als Zulieferer eines größeren Unternehmens mit entsprechender Sorgfaltspflicht.
Whistleblower-Richtlinie: das Hinweisgeberschutzgesetz
Am 16. Dezember 2022 verabschiedete der Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz. Es wird voraussichtlich im Frühjahr 2023 in Kraft treten. Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitenden müssen dann innerhalb von drei Monaten sichre Kanäle etablieren, über die Missstände gemeldet werden können. Für kleine Unternehmen gilt eine Übergangsfrist bis Dezember 2023. Nicht betroffen sind Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten.
Das Hinweisgeberschutzgesetz, das der EU-Whistleblower-Richtlinie folgt, soll Personen schützen, die Verstöße in bestimmten Bereichen melden. Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen dafür sichere Meldewege einrichten, wie zum Beispiel:
- telefonisch,
- schriftlich (Mail/Brief),
- persönlich oder
- über ein Whistleblowing-Portal
Genereller Hinweis zu den statistischen Berichtspflichten: Sofern ein Unternehmen oder Betrieb zu einer oder mehreren der genannten Erhebungen berichtspflichtig ist – oder zufällig für eine Stichprobe ausgewählt wurde – erfolgt eine schriftliche Aufforderung durch das Statistische Landesamt Sachsen.
Erhebung über die Abfallerzeugung im Jahr 2022
Diese Befragung erfolgt turnusgemäß alle 4 Jahre. Die Stichprobe für die Befragung umfasst deutschlandweit circa 20.000 Betriebe und sonstige Arbeitsstätten.
Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im Jahr 2022
Die Befragung erfolgt turnusgemäß alle 3 Jahre. Berichtspflichtig sind Betriebe, die mindestens 2.000 Kubikmeter Wasser pro Jahr gewinnen oder mindestens 10.000 Kubikmeter Wasser pro Jahr von anderen Betrieben beziehen bzw. mindestens 2.000 Kubikmeter Wasser oder Abwasser pro Jahr in Gewässer einleiten.
Erhebung der gewerblich eingesammelten Verpackungen
Berichtspflichtig sind hier Unternehmen, die Abfälle aus Verpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie Abfälle aus pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes einsammeln oder entsorgen.
Erhebung der Mehrwegverpackungen
Berichtspflichtig sind Unternehmen, die eine gemeinschaftliche Nutzung von Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes durch mehrere Unternehmen ermöglichen.
Erhebung des Inverkehrbringens von Kunststofftragetaschen und Einwegkunststoffprodukte
Berichtspflichtig sind Unternehmen, die sehr leichte Kunststofftragetaschen nach Artikel 3 Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments in Verkehr bringen. Ebenso Unternehmen, die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 genannte Erzeugnisse erstmals in den Verkehr bringen.
Änderungen im Verpackungsgesetz
Der Außer-Haus-Verkauf von Lebensmitteln und die Nutzung von Einweg-Kaffeebechern führen jährlich zu enormen Mengen an Müll. Die Novellierung des Verpackungsgesetzes soll dies mittels Mehrweggeschirr und Mehrwegbechern deutlich reduzieren.
Wer Essen und Getränke zum Mitnehmen anbietet, muss seit 1. Januar 2023 zusätzlich zur Einwegverpackung aus Kunststoff (oder mit Kunststoffanteil) eine Mehrweg-Alternative bieten. Bei Einweg To-Go-Bechern gilt dies sogar unabhängig vom Verpackungsmaterial. Die Pflichten richten sich dabei nach der Betriebsgröße: Große Betriebe müssen ein Mehrwegangebot bereitstellen, bei kleinen Betrieben ist die Akzeptanz von Kundengefäßen vorgeschrieben.
Erhöhung der Lkw-Maut
Seit 1. Januar 2023 sind die Mautsätze für Lkw ab 7,5 t angehoben. Die Maut berechnet sich aus drei Teilen:
- die Sätze für die Infrastrukturkosten sind nach Gewicht gestaffelt und sinken leicht
- die Luftverschmutzungskosten richten sich nach Schadstoffklasse bzw. Gewicht und steigen (besonders für die niedrigen Schadstoffklassen 1 bis 4)
- der Satz für die Lärmbelastung wird ebenfalls nach Gewicht differenziert und steigt
Beispiel: Für einen 40-Tonner mir mehr als vier Achsen in der Schadstoffklasse Euro 6 steigt der Mautsatz von 18,3 ct auf 19,0 ct/km. Die Ausweitung der Maut auf Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen und ein weiterer Aufschlag für die CO₂-Bilanz wurden zunächst verschoben.
Rauchwarnmelder: Pflicht für Bestandsgebäude in Sachsen bis Ende 2023
Durch die am 8. Juni 2022 in Kraft getretene geänderte Bauordnung, müssen auch Bestandsgebäude bis spätestens 31. Dezember 2023 mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Betroffen sind alle Aufenthaltsräume, in denen Personen schlafen sowie Flure, die zu diesen Räumen führen. Dies gilt für Wohngebäude, Beherbergungsstätten, Krankenhäuser, Kitas, Wohnheime und andere Einrichtungen, in denen Menschen nächtigen.
Bei gewerblich genutzten Objekten installieren in der Regel die Vermieter die entsprechende Technik. Anderes kann vertraglich vereinbart werden. Die Zuständigkeit für die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder ist im Miet- oder Pachtvertrag geregelt. Falls nicht, ist der Eigentümer zuständig.
Zertifizierter Verwalter: Anspruch für Eigentümer erst ab 1. Dezember 2023
Mit der WEG-Reform wurde die „Vorschrift zum zertifizierten Verwalter“ eingeführt, ursprünglich anwendbar ab 1. Dezember 2022. Am 22. September 2022 stimmte der Bundestag allerdings einer Fristverlängerung zu. Begründet damit, dass bis zum ursprünglichen Stichtag nicht alle prüfungswilligen Verwalter auch durch eine Industrie- und Handelskammer geprüft werden können.
Unverändert gilt aber weiterhin: Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.
Verordnung zur Sicherheit der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen – neue Informationspflichten für Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften
Steigende Gas- und Strompreise führten zu neuen Regelungen zum Energiesparen, die seit 1. September 2022 in Kraft sind. Bis zum 30. September bzw. 31. Dezember 2022 müssen Gasversorger/Wärmelieferanten ihren Vertragskunden (Gebäudeeigentümer, Wohnungseigentümer, Mietende) entsprechende individualisierte Informationen liefern.
Eigentümer von Gebäuden mit mehr als zehn Wohnungen müssen Nutzern/Mietenden die Informationen der Gasversorger/Wärmelieferanten bis spätestens 31. Januar 2023 weiterleiten und die Angaben auf die einzelne Wohnung herunterrechnen. Weiterhin müssen Kontaktinformationen und Internetadressen, etwa von Verbraucherschutzorganisationen und Energieagenturen, zur Verfügung gestellt werden (www.energiewechsel.de). Für Eigentümer von Gebäuden mit weniger als zehn Wohnungen besteht die Verpflichtung, die Informationen der Gasversorger/Wärmelieferanten unverzüglich weiterzuleiten.
Verordnung zur Sicherheit der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen – Pflicht zu Heizungscheck, -optimierung sowie zu hydraulischem Abgleich bei Erdgasheizungen
Für Immobilieneigentümer besteht grundsätzlich die Pflicht, technische Optimierungen mit dem Ziel der Energieeinsparung an ihren Heizungen durchzuführen. Die Regelungen gelten vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2024. Die Überprüfung ist von qualifiziertem Fachpersonal vorzunehmen. In Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten sind bis zum 30. September 2023 Gaszentralheizungs-Systeme hydraulisch abzugleichen.
Neuregelung der CO₂-Abgabe zwischen Mietparteien
2023 wird die CO₂-Abgabe fürs Heizen mit Öl oder Erdgas zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Die individuelle Regelung richtet sich nach dem energetischen Zustand des Hauses. Für Wohngebäude gilt ein Stufenmodell: je schlechter der energetische Zustand, desto höher der Kostenanteil für die Vermieterseite.
Die Aufteilung erfolgt in Abhängigkeit des CO₂-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Vermieter ermitteln die CO₂-Kosten und den Verteilungsschlüssel im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung. In Ausnahmefällen (z. B. Vorgaben vom Denkmalschutz) entfällt die Kostenteilung – oder der Vermieteranteil wird halbiert. Bei Nichtwohngebäuden gilt übergangsweise die hälftige Teilung des CO₂-Preises.
Hinweis
Sämtliche Informationen wurden sorgfältig recherchiert. Für ihre Richtigkeit kann dennoch keine Gewähr übernommen werden.
Stand: 20.12.2022