Krieg in der Ukraine: Informationen für Unternehmen


Sonderprogramm der KfW

Kleine und mittlere Unternehmen, die vom Ukraine Krieg oder den Sanktionen betroffen sind, können über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) das Sonderprogramm UBR 2022 zur Finanzierung ihrer Aufwände (Investitionen, Betriebsmittel, Übernahmen und Beteiligungen) beantragen. Als betroffen gelten Unternehmen mit Umsatzrückgängen, Produktionsausfällen, geschlossenen Produktionsstätten oder den gestiegenen Energiekosten. Das Darlehen wird mit einer Laufzeit von zwei bis sechs Jahren sowie wahlweise tilgungsfreien Anlaufjahren angeboten. Die KfW übernimmt 80 % des Ausfallrisikos. 

Weitere Informationen zum KfW-Sonderprogramm UBR


FAQ für Unternehmen

Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen zusammengestellt und beantwortet. Die FAQ werden fortlaufend aktualisiert und ergänzt. 

  • 1. Was gilt jetzt generell für Geflüchtete aus der Ukraine in der EU und wie legt Deutschland die Entscheidung aus?
  • 2. Für welche Personengruppe gilt die EU-Richtlinie und der damit verbundene Schutzstatus?
  • 3. Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland arbeiten?
  • 4. Welche Papiere müssen vorliegen und wo werden die beantragt?
  • 5. Wer unterstützt Geflüchtete aus der Ukraine bei der Anerkennung beruflicher Abschlüsse und Qualifikationen?
  • 6. Müssen Unternehmen bei der Beschäftigung von Geflüchteten aus der Ukraine die Vorrangprüfung beachten?
  • 7. Welche Möglichkeiten haben Menschen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, die sich bereits seit 90 Tagen oder länger in Deutschland aufhalten?
  • 8. Was passiert mit bereits vorher gestellten Anträgen von ukrainischen Arbeitnehmern?
  • 9. Wohin kann ich mich als Unternehmen oder Betrieb wenden, wenn ich Geflüchteten aus der Ukraine, die bereits einen Aufenthaltstitel haben, gern eine Beschäftigung anbieten möchte?
  • 10. Dürfen sich geflüchtete Menschen aus der Ukraine in Deutschland selbstständig machen?
  • 11. An wen können sich arbeitssuchende Geflüchtete aus der Ukraine wenden?

Ausländer benötigen für die Einreise und einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland normalerweise einen Aufenthaltstitel – beispielsweise ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis.
Wegen der besonderen Situation in der Ukraine wurde hierzu eine Ausnahmeregelung geschaffen: Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine sind im Bundesgebiet vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Diese Ausnahme gilt nach derzeitigem Stand für erstmalige Einreisen bis zum 31. Mai 2023 für einen Zeitraum von 90 Tagen und ermöglicht damit längstens einen Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel bis zum 29. August 2023.

Die Verordnung dient dazu, die Einreise und den Aufenthalt der Betroffenen zu erleichtern und den Geflüchteten die Möglichkeit und die erforderliche Zeit für die Einholung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu geben. Da aber die Betroffenen keinen Einfluss darauf haben, wie lange die Behörde für die Bearbeitung eines Antrags benötigt, reicht eine Antragstellung innerhalb des 90-Tage-Zeitraums, in dem man sich ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig in Deutschland aufhalten darf. Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel – in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz – muss also innerhalb von 90 Tagen nach der erstmaligen Einreise – nach derzeitigem Stand spätestens am 29. August 2023 – bei der örtlichen Ausländerbehörde gestellt werden. Ist der Antrag gestellt, bleibt der Zustand „erlaubter Aufenthalt“ bis zur Entscheidung über den Antrag erhalten – auch über den 29. August 2023 hinaus. Es wird eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausgestellt.

Die Regel, dass man vor der Einreise nach Deutschland für einen langfristigen Aufenthalt erst durch die Botschaft oder ein Generalkonsulat erteiltes ein Visum benötigt, gilt für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine nach der erwähnten Rechtsverordnung ausnahmsweise nicht.

Auf Basis der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen wird nach § 24 Aufenthaltsgesetz die Aufenthaltserlaubnis erteilt. Geflüchtete aus der Ukraine sollten sich hierfür in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Freistaates Sachsen oder in einer kommunalen Einrichtung (z. B. Ankommenszentrum Stadt Leipzig) registrieren lassen. Der Schutzstatus (und damit auch der Aufenthaltstitel) gilt zunächst für ein Jahr. Dieser kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

  • ukrainische Staatsangehörige mit ihren direkten Familienangehörigen,
  • nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen mit einem internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine mit ihren Familienangehörigen,
  • nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen mit Daueraufenthaltsrecht in der Ukraine, die nicht in ihr Heimatland zurückkehren können,
  • Personen, die nicht in diese Kategorien fallen, muss der Zugang zur EU dann gewährt werden, wenn dieser zur Durchreise in ihr Heimatland notwendig ist.

Die EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz sieht neben dem Zugang zu Wohnraum und Sozialhilfe grundsätzlich auch den Zugang zum Arbeitsmarkt vor. Nach § 24 AufenthG berechtigt der Aufenthaltstitel allerdings nicht automatisch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die zuständige Ausländerbehörde muss formal eine Erlaubnis erteilen (Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit erlaubt“). Die Ausländerbehörden sind angehalten, die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit pasuchal und ohne weitere Prüfung auszustellen. 

Hinweis: Bereits bei der Antragstellung stellen die Ausländerbehörden sogenannte Fiktionsbescheinigungen aus. Diese überbrücken das Aufenthaltsrecht, bis der eigentliche Aufenthaltstitel ausgestellt und erteilt werden kann. Auch in die Fiktionsbescheinigung wird die Ausländerbehörde „Erwerbstätigkeit erlaubt“ eintragen. Bereits mit dieser Fiktionsbescheinigung darf also in Deutschland selbstständig oder als Arbeitnehmer gearbeitet werden. 

Zur Aufnahme der Arbeit ist der Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ erforderlich. Der Arbeitgeber muss eine Kopie davon in der Personalakte aufbewahren. Weitere Dokumente sind nicht erforderlich. Ist für die Ausübung der Tätigkeit (z.B. ärztliche Berufe, Pflegeberufe) eine Erlaubnis zur Ausübung des Berufes erforderlich, wird auch diese benötigt.

Zwar ist eine formale Anerkennung von IHK-Berufen für die Erlaubnis zur Beschäftigung nicht notwendig, dennoch kann es im Interesse der Betriebe und Unternehmen sowie der Geflüchteten sein, die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen zeitnah durchzuführen. Das IQ Netzwerk Sachsen unterstützt Geflüchtete aus der Ukraine an dieser Stelle bei der Integration in den Arbeitsmarkt.

Diejenigen, die ihre Dokumente (Qualifikationen, Abschlüsse) schon mitgebracht haben, können sich bei Bedarf an die passende regionale IBAS (Informations- und Beratungsstelle Arbeitsmarkt Sachsen) in Dresden, Leipzig oder Chemnitz wenden. Die IBAS berät zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Studienabschlüsse, informiert über Verfahren, Dokumente und die zuständigen Stellen. Die Beratung ist kostenfrei und vertraulich. Kontaktmöglichkeit: anerkennung@exis.de.

Wenn eine Person über § 24 AufenthG mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ (s. Frage 3) verfügt, muss vor ihrer Beschäftigung keine Vorrangprüfung beachtet werden.

Ukrainische Staatsangehörige, die visumfrei nach Deutschland eingereist sind, können eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt einholen. Sie können einen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde des Wohn- oder Aufenthaltsortes beantragen, ohne dass vorher außerhalb Deutschlands ein Visum erteilt worden sein muss. Bis zum 31. August 2022 ist nach derzeitigem Stand ein rechtmäßiger Aufenthalt auch ohne Antragstellung und Aufenthaltstitel gesichert. Bis dahin müssen Betroffene nicht befürchten, sich unerlaubt in Deutschland aufzuhalten.

Laufende Anträge werden zunächst nach den üblichen Rechtsnormen (§§ 18a, 18b AufenthG) geprüft. Ist danach keine positive Entscheidung möglich, wird geprüft, ob aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit und des Jobcenters. Wenden Sie sich daher bitte an den gemeinsamen Arbeitgeberservice von Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter. Die folgende Hotline verbindet Sie direkt mit dem für Sie zuständigen regionalen Arbeitgeberservice.

0800 4 555520 (gebührenfrei)

Bei Rückfragen oder Problemen können Sie sich auch gern an uns wenden.

Ja, grundsätzlich dürfen Menschen mit dem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG und dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ auch ein eigenes Unternehmen gründen. Lesen Sie mehr zu Existenzgründung und Unternehmensförderung.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat für Geflüchtete aus der Ukraine eine Sonderhotline eingerichtet. Mitarbeiter der BA geben dort Geflüchteten Informationen zur Arbeits- und Ausbildungssuche in russischer und ukrainischer Sprache.
Die Hotline ist von Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 16.00 Uhr und Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr unter der gebührenpflichtigen Servicerufnummer 0911/178-7915 erreichbar. 

Die Hotline fungiert als erste Anlaufstelle für geflüchtete Menschen aus der Ukraine, die Interesse an einer Arbeitsaufnahme oder einer Ausbildung haben.

Darüber hinaus stellt das Jobcenter Leipzig alle wichtigen Informationen für ukrainische Geflüchtete in den relevanten Sprachen auf ihrer Webseite zur Verfügung. 


Handlungsbedarf bei IT-Sicherheit

Die Zahl und Qualität von Hackerangriffen auch auf Unternehmen nimmt im Allgemeinen zu. Der Schutz von Daten und Systemen stellt damit ein wichtiges Handlungsfeld dar. In der aktuellen Lage gilt hierfür nun eine erhöhte Aufmerksamkeit, da eine weitere Zunahme in einigen Branchen (insbesondere Energie) schon spürbar ist bzw. erwartet wird. Unternehmen sollten ihren Sicherheitsstand überprüfen und anpassen, um das Risiko eines erfolgreichen Angriffs möglichst gering zu halten. Hierzu zählen technische Vorkehrungen, organisatorische Regelungen und vor allem die Sensibilisierung der Mitarbeiter.

Handreichungen zum Vorgehen in der aktuellen Lage

Nachfolgend finden Unternehmen weitere Hinweise zum Thema:

Die IHK zu Leipzig bietet zudem auf der Themenseite IT-Sicherheit zahlreiche Informationen, Materialien und Anlaufstellen, die Unternehmen bei der Verbesserung des eigenen Sicherheitsniveaus und zur Vorbereitung auf einen Vorfall unterstützen.


Umfrageergebnisse: Wirtschaftliche Betroffenheit der Unternehmen aufgrund des Ukraine-Krieges

Der Krieg in der Ukraine stellt ohne Frage schon jetzt eine der größten humanitären Katastrophen des 21. Jahrhunderts dar. Die kriegerischen Auseinandersetzungen, die unserer festen Überzeugung nach sofort beendet werden müssen, haben auch schwerwiegende Folgen hinsichtlich der wirtschaftlichen Beziehungen sowohl zur Ukraine als auch zur Russischen Föderation.

Wir wollten von unseren Mitgliedsunternehmen wissen, welche Auswirkungen der Krieg und die damit einhergehenden Sanktionen und Einschränkungen schon jetzt auf sie haben. Dazu haben wir im Rahmen einer kurzen Umfrage zunächst den allgemeinen Grad der Betroffenheit abgefragt und den Unternehmen im Anschluss die Möglichkeit gegeben, konkrete Probleme zu benennen, mit denen sie sich derzeit konfrontiert sehen.

Grade der Betroffenheit in der Übersicht

Die Betroffenheit der teilnehmenden Mitgliedsunternehmen zeichnet insgesamt ein besorgniserregendes Bild. Insgesamt gaben 37 % der Unternehmen an, stark bis sehr stark betroffen zu sein. Im mittleren Bereich siedeln sich 25 % an, während 19 % bisher geringfügige Auswirkungen spüren. Keine Betroffenheit melden ebenfalls 19 %.

Preissteigerungen an erster Stelle

Bei der Abfrage der konkreten Auswirkungen sind die Ergebnisse eindeutig: 75 % der teilnehmenden Unternehmen haben direkt mit Preissteigerungen zu kämpfen. Mit deutlichem Abstand, aber dennoch einer hohen Prozentzahl folgen Umsatzrückgänge (43 %). Lieferausfälle im Import und Export belegen mit 29 % den dritten Platz.

Kraftstoff- und Energiepreise sind die größten Problemfelder

Angesichts hoher Spritpreise überrascht es wenig, dass sich die Unternehmen vor allem um die bezahlbare Versorgung mit Kraftstoff, insbesondere Diesel, sorgen. Hinweise dazu kamen vermehrt aus der Speditions- und Logistikbranche. Aber auch Taxibetreiber merken an, dass sämtliche Rücklagen aufgrund der Corona-Krise aufgebraucht sind und eine Tariferhöhung nicht rechtzeitig durchgesetzt werden könnte, um kurzfristig eine abfedernde Wirkung zu entfalten.

Angesichts dieser Entwicklungen wünschen sich zahlreiche Mitgliedsunternehmen eine Senkung der stark angestiegenen Kraftstoffpreise. Die IHK zu Leipzig hat aufgrund dessen gemeinsam mit den sächsischen Kammern in einem Schreiben an die Sächsischen Abgeordneten des Bundestages die Absenkung der Energie- und Stromsteuer auf europäisches Mindestniveau, die Absenkung der Mehrwertsteuer von 19 % auf 7 % sowie die temporäre Aussetzung der CO2-Steuer gefordert.

Weitere Themen

Als weitere wesentliche Auswirkungen haben die Unternehmen folgende Punkte genannt:

  • Starke Verunsicherung von Unternehmen, Kunden und Lieferanten, die sich negativ auf Geschäftsbeziehungen auswirken
  • Zerstörung langjähriger Geschäftsbeziehungen und damit einhergehender Imageverlust
  • Verunsicherung und Sorgen unter den Mitarbeiter*innen
  • Vermehrte Fehlzeiten von Kolleg*innen
  • Verschlechterung des Betriebsklimas
  • Lieferverzögerungen und Lieferausfälle bei Ersatzteilen
  • Reisebeschränkungen
  • Kündigung von Geschäftskonten

 

Selbstverständlich sind wir auch nach Beendung der Umfrage immer unterstützend für Sie da! Bitte wenden Sie sich mit Ihren Anliegen an Herrn Matthias Feige (Kontakdaten siehe oben).




Ansprechpartner

Foto von Matthias Feige - Consulting International und Geschäftsfeldmanager International
Consulting International | Geschäftsfeldmanager International

Matthias Feige

E-Mail matthias.feige@leipzig.ihk.de
Telefon0341 1267-1324
Fax0341 1267-1420