Zugehörigkeit,
Beiträge & Finanzen

Wann besteht die Zugehörigkeit zur IHK?

Die Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einer IHK in Deutschland ergibt sich aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der IHKs (IHK-Gesetz). Hier der Wortlaut:

„Zur IHK gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der IHK eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige)“.

Dazu bedarf es keiner gesonderten Beitrittserklärung. Eine Kündigung ist nicht möglich.

Bestimmte Ausnahmen von der Zugehörigkeit regelt § 2 Abs. 2 und 3 des IHK-Gesetzes. Danach gehören (mit Ausnahmen) die Unternehmen nicht zur IHK, die den freien Berufen, der Landwirtschaft oder dem Handwerk zuzuordnen sind. Wann dies im Einzelnen zutrifft, erklären die folgenden Ausführungen im Überblick. 

Zum Leitfaden zur Abgrenzung

Zum Antrag auf Feststellung der Kammerzugehörigkeit

Handwerk

Handwerker sind in der Regel Mitglied in der Handwerkskammer. In der Praxis sind allerdings zahlreiche Unternehmen beiden Kammern zugehörig, weil diese sowohl nicht-handwerkliche als auch handwerkliche oder handwerksähnliche Tätigkeiten ausüben (sogenannte Mischbetriebe).

Was ein Handwerksbetrieb ist, wird durch die Handwerksordnung (HwO) geregelt. Die HwO enthält in einer Anlage A ein Verzeichnis der 53 Gewerbe, die als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden können. Hierfür bedarf es der Eintragung in die Handwerksrolle (Stichwort: „Meisterpflicht“). In der Anlage B Abschnitt 1 (B1) ist ein Verzeichnis der 41 Gewerbe, die als zulassungsfreies Handwerk, betrieben werden können – und in der Anlage B Abschnitt 2 (B2) ein Verzeichnis der 51 Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können. Beide Gewerbearten sind „meisterfrei“, trotzdem ist ein Eintrag in das entsprechende Verzeichnis bei der Handwerkskammer nötig.

Gemischt tätige Unternehmen

Die Abgrenzung zum Handwerk bedarf gelegentlich einer näheren Prüfung im Einzelfall – und das nicht nur bei Existenzgründern, sondern zum Beispiel auch bei Betrieben, die sich im Grenzbereich von Handwerk und Industrie bewegen.

Für diese gemischt tätigen Unternehmen soll folgende Aufstellung einen ersten Überblick bieten:

  • Wird ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) als Nebenbetrieb zu einem ansonsten IHK-zugehörigen Betrieb geführt, wird das Unternehmen mit dem handwerklichen Teil Handwerkskammer-zugehörig, wenn der Nebenbetrieb nicht nur unerheblich ist. Es besteht dann Eintragungspflicht in der Handwerksrolle.
  • Wird ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B der Handwerksordnung) als Nebenbetrieb eines ansonsten IHK-zugehörigen Betriebes geführt, ist der Gesamtbetrieb IHK-zugehörig. Die Voraussetzungen der Handwerksordnung sind nicht zu beachten.
  • Wird neben dem IHK-zugehörigen Gewerbe unabhängig von diesem oder im Schwerpunkt ein zulassungspflichtiges Handwerk, ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe ausgeübt, liegt ein gemischt-gewerblicher Betrieb vor. Die Konsequenz ist dann, dass er beiden Kammern angehört und sich in der Handwerksrolle bzw. dem Verzeichnis nach § 19 Handwerksordnung eintragen lassen muss.

Aus der nun tatsächlich erfolgten Eintragung bei der Handwerkskammer ergibt sich die Zugehörigkeit zu beiden Kammern. Für die Beitragsveranlagung werden die Gewerbeerträge aus den jeweiligen Betriebsteilen herangezogen. Das Unternehmen wird jedoch vom IHK-Beitrag freigestellt, wenn es nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert oder trotz dieser Pflicht der Umsatz des IHK-zugehörigen Betriebsteils 130.000 EUR nicht übersteigt. 

Freie Berufe

Wird eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt, besteht keine IHK-Zugehörigkeit. Die Feststellung, ob eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit vorliegt, trifft das Finanzamt. Daran sind die IHKs gebunden. Anders ist es aber, wenn die Berufsausübung in einer Kapitalgesellschaft erfolgt. Da diese kraft Gesetzes gewerbesteuerpflichtig ist, gehört sie auch zur IHK. Allerdings ist ihr Beitrag bei bestehender Doppelmitgliedschaft reduziert, denn sie wird – neben der Zahlung des Grundbeitrages – nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages (hilfsweise ihres Gewinns aus Gewerbetrieb) zum IHK-Beitrag veranlagt. 

Land- und Forstwirtschaft

Unternehmen, die land- oder forstwirtschaftlich tätig sind, fallen ebenfalls nicht in die Zugehörigkeit zur IHK. Außer es handelt sich um Unternehmen mit einer Gewerbesteuerveranlagung. Auch Betriebe, die in nennenswerter Weise fremde Erzeugnisse zukaufen, werden der IHK zugehörig. Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte an uns. 


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IHK-Beitrag

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts werden wir gemäß IHK-Gesetz (IHKG) durch unsere Mitglieder beitragsfinanziert. Die IHK-Mitgliedschaft wird darin verbindlich für alle natürlichen Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die im Bezirk der IHK eine Betriebsstätte unterhalten, geregelt.

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Unser Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 samt Anhang und Lagebericht wurde von der Rechnungsprüfungsstelle für die IHKs in Düsseldorf geprüft und im Ergebnis ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt. 

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Beitragsrechner

Die IHK bietet Dienstleistungen zu Wirtschaftsthemen von Abfallwirtschaft bis Zollberatung an. Im gesetzlichen Auftrag befasst sie sich mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich der Prüfungen und bietet darüber hinaus Beratungen, Seminare und Veranstaltungen an.

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