Förderung der Digitalisierung im Gesundheitswesen (RL eHealthSax 2017/18)

Ziel

Der Freistaat Sachsen fördert Vorhaben, die geeignet sind, den Grad der Digitalisierung im
Gesundheitswesen zu erhöhen und die medizinische Versorgung zu verbessern.

Mitfinanziert werden insbesondere:

– Maßnahmen, Dienstleistungen und Anwendungen, die mittels digitaler Prozesse die Abläufe im 
  Gesundheitswesen abbilden oder verbessern,

– Maßnahmen zur Koordination digitaler Anwendungen oder zur Förderung der Akzeptanz von
   digitalen bzw. telemedizinischen Anwendungen,

– patientenorientierte digitale Anwendungen, die den Zugang zum Versorgungssystem erleichtern,

– sektorenübergreifende Vernetzungsprojekte mit perspektivischer Anschlussfinanzierung,

– Einzelprojekte zur Akzeptanzförderung,

– die Etablierung bzw. Integration inter- und intrasektoraler digitaler Netzwerke, die die
   Gesundheitsversorgung verbessern, sowie

– risikoreiche vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen in Form von
   Verbundprojekten, in denen die Erarbeitung von marktfähigen digitalen Lösungen angestrebt
   wird.

Ziel ist es, mittels einer digital gestützten Versorgung im medizinischen Bereich eine
Verbesserung entlang der gesamten Versorgungskette zu erreichen.

Empfänger

Zuwendungsempfänger sind:


1. Landkreise, Kommunen, öffentliche Unternehmen, öffentlich-rechtliche Körperschaften
   sowie Einrichtungen, die einen öffentlichen Auftrag zur medizinischen Versorgung gemäß
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahrnehmen;

2. Private Unternehmen, Vereine, Verbände, Stiftungen oder wissenschaftliche Forschungsinstitute,
   die im Rahmen des beantragten Fördervorhabens mit den unter Nummer 1 aufgeführten
   Zuwendungsempfängern kooperieren.

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen und Projekte, die geeignet sind, den Grad der Digitalisierung im
Gesundheitswesen im Freistaat Sachsen zu erhöhen, die medizinische Versorgung zu verbessern
und die an einer Überführung in die Regelfinanzierung ausgerichtet sind, insbesondere:

1. Maßnahmen, Dienstleistungen und Anwendungen, die mittels digitaler Prozesse die Abläufe
   im Gesundheitswesen abbilden oder verbessern, die gegebenenfalls mobile alltagsübliche
   elektronische Kommunikation ermöglichen und im Sinne dieser Richtlinie auf eine gesicherte
   Finanzierung ausgerichtet sind,

2. Maßnahmen zur Koordination digitaler Anwendungen im Freistaat Sachsen oder zur Förderung
   der Akzeptanz von digitalen/ telemedizinischen Anwendungen,

3. patientenorientierte digitale Anwendungen, die den Zugang zum Versorgungssystem erleichtern,

4. sektorenübergreifende Vernetzungsprojekte mit perspektivischer Anschlussfinanzierung,

5. Einzelprojekte zur Akzeptanzförderung,

6. die Etablierung/ Integration inter- und intrasektoraler digitaler Netzwerke, die die
   Gesundheitsversorgung verbessern,

7. risikoreiche vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen in Form von
   Verbundprojekten, in denen die Erarbeitung von marktfähigen digitalen Lösungen angestrebt
   wird.

Art, Umfang und Höhe

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Ausnahmen von der Höhe der Zuwendung zulassen. Eine Förderung von über 80 Prozent setzt voraus, dass ein besonderes staatliches Interesse an der Förderung besteht und die Aufbringung eines Eigenanteils nicht oder nicht in der Höhe von mindestens 20 Prozent möglich ist. Zuwendungsfähig sind Investitionsausgaben. Die Bezuschussung erfolgt im Wege einer Anteilsfinanzierung. Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zum Vorhaben erkennen lassen. Gemeinkosten sind nicht zuwendungsfähig.

Verfahren

1. Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

2. Die Bewilligungsstelle entscheidet im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
    für Soziales und Verbraucherschutz.

3. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
    Dem Antrag ist die Stellungnahme eines potentiellen Kostenträgers beizufügen, mit der
    die Sinnhaftigkeit und künftige Finanzierbarkeit der Maßnahme beurteilt wird.

4. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann Anträge auf Förderung
    nach dieser Richtlinie im Fachbeirat des Staatsministeriums für Soziales und
    Verbraucherschutz zu Fragen der Digitalisierung im Gesundheitswesen (eHealth-Beirat)
    erörtern lassen.

5. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie den Nachweis der
    Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und
    die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der
    Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen
    zugelassen worden sind.

6. Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer,
    zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich
    sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

Informationen

Anträge sind zu richten an die:

Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden

Tel. (03 51) 49 10-0
Fax (03 51) 49 10-40 00

E-Mail: servicecenter@sab.sachsen.de
Internet: http://www.sab.sachsen.de