Aufstiegs-BAföG / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Ziel

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) ermöglicht einen Aufstieg auf der Karriereleiter Schritt für Schritt – es unterstützt Sie bei Ihrer beruflichen Weiterqualifizierung auf allen drei Fortbildungsstufen bis auf „Master-Niveau“ und fördert zudem anschließende Existenzgründungen.

Empfänger

  • Personen, die sich auf eine berufliche Fortbildungsprüfung vorbereiten und
  • die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung erfüllen.

Ist dies in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehen, können also auch Studienabbrecher oder Abiturienten ohne Erstausbildungsabschluss, aber mit der von der Fortbildungsordnung geforderten Berufspraxis eine AFBG-Förderung erhalten. Gleiches gilt für Teilnehmer mit einem Bachelorabschluss oder einem diesen vergleichbaren Hochschulabschluss, sofern dies ihr höchster Hochschulabschluss ist.

Gegenstand der Förderung

Eine Förderung kann auf allen drei der im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) verankerten Fortbildungsstufen sowie für gleichwertige Fortbildungsabschlüsse erfolgen, z.B. vom Gesellen zum Servicetechniker (Fortbildungsstufe 1), vom Servicetechniker zum Meister (Fortbildungsstufe 2) und vom Meister zum Betriebswirt im Handwerk (Fortbildungsstufe 3).

Art, Umfang und Höhe

  • Förderung des Maßnahmebeitrages mit 50 % Zuschuss
  • mögliches Darlehen bis zu 50 %
  • Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro montalich pro Kind
  • Unterhaltsbeiträge nach individueller Berechnung
  • Darlehenserlasse möglich (50 % bei Bestehen der Prüfung, 100 % bei Prüfungserfolg und Unternehmensgründung)

Verfahren

Die Förderung muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme (letzter Unterrichtstag), bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnitts beantragt werden.

Unterhaltsbeiträge werden jedoch erst von Beginn des Monats an gewährt, in dem der Unterricht begonnen wird, frühestens vom Beginn des Antragsmonats an und können – im Gegensatz zum Maßnahmebeitrag – nicht rückwirkend bewilligt werden.

Informationen

Weitere Informationen und den Fördervoraussetzungen finden Sie auf der Internetseite zum "Aufstiegs-BAföG" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Hinweis

Zum 1. August 2017 wurde die Zuständigkeit für die Aufstiegs-BAföG-Förderung auf die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB) übertragen.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Förderung und detaillierten Informationen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrages an die SAB:
Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden
Telefon: 0351 4910-4919
aufstiegsbafoeg@sab.sachsen.de