WIRTSCHAFT

T imo Werner folgen auf Instagram 2,8 Millionen Menschen, dem Leipziger Gamer „Maxim“ 639.000 Abonnenten auf YouTube und beispielsweise der Vegan-Food-Influencerin „juleamelie“ aus Leipzig 99.400 Follower auf Instagram. Das sind faszinierende Reichweiten, die gern genutzt werden, um Influencer-Marketing zu betreiben und damit Geld zu verdienen. Dabei tummeln sich die Aktiven u. a. in den Segmenten Petfluencer, Food-Influencing, Fashion-&-Beauty-Influencing, Fitness-Influencing, Travel-Influencing oder Gaming-/E-Sportler-Influencing. Jens Bierstedt, bei der IHK zu Leipzig im Steuer- und Gewerberecht tätig, erläutert: „Je nach der Anzahl der Follower sind Einnahme- bzw. Gewinnspannen pro Post von 10 EUR bis zu mehreren 10.000 EUR erzielbar. Vor dem Hintergrund des rasanten Aufstiegs von Influencern ist es kaum überraschend, dass die Besteuerung der Einnahmen bzw. Gewinne der Influencer nicht mehr wegzudenken sind und dementsprechend von Politik und Finanzverwaltung immer stärker in den Fokus genommen werden.“ Der gemeine Wert Hierbei gibt es steuerrechtlich viel zu beachten: „Während die Vorschriften der Finanzverwaltung die Tätigkeiten der Influencer grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb deklarieren, gibt es erhebliche Werbemaßnahmen, die zu Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit führen. Sprich Einkünfte, die als Freiberufler zu veranlagen sind. Steuerrechtlich interessant wird es, wenn Einnahmen bzw. Gewinne in Geld (auch Spenden gehören dazu) oder Geldeswert (Sachbezüge bzw. Sachzuwendungen) durch die Werbemaßnahmen dem Influencer zufließen. Soweit Influencer bestimmte Sachzuwendungen aus betrieblichen Gründen ohne Gegenleistung erhalten, sind diese einkommensteuerrechtlich mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Sachzuwendung als Betriebseinnahme zu erfassen.“ Der gemeine Wert ist dann der Wert, den die Sachzuwendung bei Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt hätte, und zwar mit allen Rabatten, gewährten Skonti, Gutschriften oder ähnlichen Preisnachlässen, in welcher Form auch immer. Beratungstermine Die IHK zu Leipzig steht Interessierten und angehenden Influencern zur Seite, sei es bei der Klassifizierung hinsichtlich der richtigen Rechtsformwahl als auch bei der korrekten Einordnung der jeweiligen Einkünfte. „Aufgrund unserer langjährigen Arbeit als Beratende haben wir gerade für Gründende im Influencer-Gewerbe (aber auch für schon längere Zeit Aktive) die richtigen Antworten auf ihre vielfältigen Fragen und können somit helfen, Fallstricke zu umgehen.“ Das komplette Gespräch mit vielen Fakten zum Thema Influencer sowie relevante Klarstel- lungen lesen Sie unter: www.leipzig.ihk.de/wirtschaft Influencer im Fokus von Politik und Finanzverwaltung IHK zu Leipzig berät und sensibilisiert Ansprechpartner: Jens Bierstedt Steuern und Gewerberecht jens.bierstedt@leipzig.ihk.de 0341 1267-1405 18 IHK zu Leipzig – wirtschaft Frühjahr 2023 Hausmitteilungen Haus Als IHK zu Leipzig arbeiten wir permanent an unterschiedlichen Themen, um den Wirtschaftsstandort zu stärken und unsere Mitgliedsunternehmen zu informieren, zu unterstützen und zu beraten. In der Rubrik „Hausmitteilungen“ zeigen wir einen kleinen Abriss der gerade aktuellen Themenvielfalt. Unsere Aktivitäten im Bereich Pressearbeit lesen Sie unter: www.leipzig.ihk.de/presse Aus unserem

RkJQdWJsaXNoZXIy ODM4MTk=