27 Außenwirtschaftsnachrichten 1 | Februar / März 2026 Tipps für die Außenwirtschaftspraxis ∙ Bei den Agrarerzeugnissen soll der zulässige Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach dem Gewicht bemessen werden. ∙ Die Regel der unmittelbaren Beförderung wurde durch eine Nichtmanipulationsregel ersetzt. ∙ Die Listenregeln für Industrieerzeugnisse werden vereinfacht. Bei Verwendung des Wertkriteriums wird der zulässige Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft von 40 auf 50 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses erhöht. ∙ Die Werttoleranz von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft wird von 10 auf 15 Prozent des Ab-Werk-Preises erhöht. ∙ Erleichterung bei buchmäßiger Trennung ∙ Verfahren mit Zellkulturen und industrieller Fermentation werden den ursprungsverleihenden Be- oder Verarbeitungen zugerechnet. ∙ Textilien sollen die Ursprungseigenschaft anhand einer größeren Palette von Verarbeitungsschritten erlangen können. ∙ Gültigkeitsdauer von Präferenznachweisen wird von vier auf zehn Monate verlängert. Das Erreichen des präferenziellen Ursprungs wird für Unternehmen durch die neuen Ursprungsregeln insgesamt deutlich leichter. Zahlreiche Verbesserungen entsprechen dabei dem „DIHKIdeenpapier für moderne Handelsabkommen“. Anwendung der PEM-Ursprungsregeln ab 1. Januar 2026 Da noch nicht alle Länder in der Lage sind, die überarbeiteten Regeln des revidierten Übereinkommens anzuwenden, ist am 12. Dezember 2024 ein Übergangszeitraum für die Anwendung der Präferenzregeln vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 beschlossen worden. Ab 2026 gibt es zwischen den Vertragsländern jeweils nur noch ein anwendbares Abkommen für die Ermittlung der Ursprungsregeln. Die EU wird mit dem überwiegenden Teil der Länder das revidierte Übereinkommen anwenden. Mit Algerien, Israel und dem Libanon findet bilateral noch das alte bzw. das alte dem Regionalen Übereinkommen vorausgehende Protokoll Anwendung. Die EU-Kommission hat eine Matrix mit den diagonalen Kumulierungsmöglichkeiten veröffentlicht. Dort ist ablesbar, mit welchem Vertragspartner die EU im Rahmen der Übergangsregeln welche Ursprungsregeln anwendet. Die diagonale Kumulierung kann nur angewendet werden, wenn alle Freihandelsabkommen der betroffenen Länder identische Ursprungsregeln aufweisen. Neue TARIC-Codierungen für Präferenznachweise Eine Mitteilung der Europäischen Kommission weist darauf hin, dass ab Januar 2026 bei Zollanmeldungen im Zusammenhang mit Pan-Europa-Mittelmeer-Vertragsparteien (PEM) verbindlich bestimmte TARIC-Codes zu verwenden sind. Dies wird notwendig, um für Einfuhranmeldungen den angewendeten Ursprungsstatus korrekt zu deklarieren. Bis zum letzten Jahr konnten Unternehmen neben den modernisierten Ursprungsregeln der PEM-Zone noch Übergangsregeln mit abweichenden Ursprungsregeln nutzen. Darüber hinaus stellt die Kommission eine erweiterte Kopie der Matrix zu den diagonalen Kumulierungsmöglichkeiten im PEM-Raum ab 1. Januar 2026 zur Verfügung. Wo sind weitere Informationen zu finden? Die Europäische Kommission hat auf ihrer Webseite weitere Informationen zum PEM-Übereinkommen veröffentlicht. Unter anderem werden ausführliche Leitlinien zur Anwendung der Übergangsregeln in englischer Sprache zur Verfügung gestellt. Die Zollverwaltung informiert über den Umgang bzw. die Anerkennung von Präferenznachweisen und Lieferantenerklärungen. Quelle: IHK Köln KONTAKT Ansprechpartner Stefan Lindner 0351 2802-182 linder.stefan@dresden.ihk.de
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