f) Vermietung von Schienenfahrzeugen, Omnibussen und anderen Für die Nutzung von Schienenfahrzeugen, Omnibussen und anderen durch Drittlandunternehmer gilt eine von der Grundregel abweichende Ortsbestimmungsregel. Sofern diese Leistungen ausschließlich im Drittlandgebiet durch einen Drittlandunternehmer genutzt werden, liegt der Ort der Leistung im Drittland (vergleiche Paragraf 3a Absatz 7 UStG) g) weitere Ausnahmen mit Drittlandbezug Neben den oben genannten Ausnahmeregeln gibt es zusätzliche Regeln zur Ortsbestimmung von Leistungen, die ausschließlich im Drittland erbracht werden. Um eine potentielle Doppelbesteuerung zu vermeiden, sind sie in Deutschland grundsätzlich nicht steuerbar. Allerdings ist die Besteuerung im Drittlandgebiet zu prüfen. Unter die Ausnahmeregel nach Paragraf 3a Absatz 8 UStG fallen: ∙ Güterbeförderungsleistungen, ∙ Be- und Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammenhang stehende Leistungen, ∙ Reisevorleistungen im Sinne von Paragraf 25 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz, ∙ Telekommunikationsleistungen, ∙ Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, einschließlich deren Begutachtung, ∙ Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, sofern sie jeweils ausschließlich im Drittland ausgewertet und genutzt werden. Hinweis zur Güterbeförderung: Gütertransporte von und nach Drittlandstaaten im Zusammenhang mit der Ausfuhr und der Einfuhr fallen nicht unter diese Regel. Sie sind zwar steuerfrei gestellt, wären aber prinzipiell steuerbar. Für sie greift die Grundregel nach Paragraf 3a Absatz 2 UStG, wonach der Leistungsort beim Leistungsempfänger liegt. Mit Paragraf 4 Nummer 3a UStG werden sie explizit steuerfrei gestellt, wenn die Frachtkosten bis zum ersten Bestimmungsort in Deutschland in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer einbezogen wird. Rechnungsstellung Liegt der Leistungsort nicht in Deutschland, ist zu prüfen, wie die Leistung im Ausland steuerrechtlich abzurechnen ist. So sehen einige Staaten Verfahren vor, die dem Reverse-Charge-Verfahren ähnlich sind und in deren Folge der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. In anderen Staaten wird der Umsatz des leistenden Unternehmens hingegen erst gar nicht steuerlich erfasst, da kein entsprechendes Besteuerungssystem existiert. Die formale Gestaltung der Rechnung richtet sich nach den entsprechenden Drittlandregeln. Aus deutscher Sicht bestehen keine verpflichtenden Sonderangaben, allerdings empfiehlt sich der Zusatz „nicht im Inland steuerbare Leistung“. So kann sich je nach Ausgestaltung des betreffenden Steuersystems eine Pflicht zur Registrierung im Drittland für den leistenden Unternehmer oder zur Einschaltung eines Fiskalvertreters ergeben. Rücksprache mit einem Steuerberater oder den Auslandshandelskammern ist dabei sinnvoll. Meldepflichten In der Umsatzsteuervoranmeldungen sind Leistungen gesondert zu melden. Alle Leistungen, die nach der Grundregel im steuerbar sind, müssen in Zeile 42 (Kennziffer 45) als „übrige nicht steuerbare Umsätze“ gemeldet werden. Eine zusammenfassende Meldung erfolgt nicht. Sonstige Leistungen von Unternehmen aus Drittländern Erbringt ein im Drittland ansässiges Unternehmen sonstige Leistungen an einen deutschen Unternehmer, greift das ReverseCharge- Verfahren und der Leistungsempfänger wird zum Steuerschuldner (vergleiche Paragrafen 13b Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 UStG). Dementsprechend muss der deutsche Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführen und kann diese als Vorsteuer geltend machen. Stand: Juli 2025, Quelle: Industrie- und Handelskammer Darmstadt Rhein Main Neckar KONTAKT Ansprechpartner Stefan Lindner 0351 2802-182 linder.stefan@dresden.ihk.de 28 Außenwirtschaftsnachrichten 6 | Dezember 2025 /Januar 2026 Tipps für die Außenwirtschaftspraxis
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