Außenwirtschaftsnachrichten

Besteuerung von Dienstleistungen an Unternehmenskunden im Drittland Wie werden Dienstleistungen besteuert, die an Unternehmen im Drittland erbracht werden, und welche Meldungen sind abzugeben? Grundsätzlich gilt das Empfängerortprinzip, außer es gibt eine Sonderregel. Das bedeutet: Sonstige Leistungen, die an einen nicht in Deutschland ansässigen Unternehmer erbracht werden, sind dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Wird die Leistung an eine Betriebsstätte ausgeführt, ist die Dienstleistung an dem Ort steuerbar, wo diese ihren Sitz hat (vergleiche Paragraf 3a Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Unter die Grundregel fallen beispielsweise: ∙ sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Rechten, ∙ Güterbeförderungsleistungen, ∙ Vermittlungsleistungen (ohne Grundstücksbezug), ∙ Beratungs- und Gutachterleistungen, ∙ Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, ∙ und vieles mehr. Achtung! Die Grundregel gilt nicht, wenn die Leistungen vom Unternehmer für den privaten Bedarf des Personals oder des Unternehmers bezogen werden. Liegt der Ort der Leistung im Ausland, ist zusätzlich zu prüfen, nach welchen Regeln sie im Empfängerland besteuert wird, da nicht alle Länder eine Steuerschuldumkehr für sonstige Leistungen vorsehen. Nachweis der Unternehmereigenschaft Auch wenn Dienstleistungen an Unternehmenskunden im Drittland erbracht werden, muss die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers nachgewiesen werden. Anders als Kunden der Europäischen Union (EU) haben diese allerdings keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Drittlandunternehmen können ihre Unternehmereigenschaft durch eine entsprechende Bescheinigung ihrer zuständigen Finanzbehörde nachweisen. Nicht nötig ist der Nachweis, wenn sogenannte Katalogleistungen nach Paragraf 3a Absatz 4 UStG erbracht werden, da diese unabhängig vom Status des Leistungsempfängers grundsätzlich im Drittland steuerbar sind. Ausnahmen Für einige Leistungen sind vom Gesetzgeber von der Grundregel abweichende Regeln zur Bestimmung des Leistungsortes vorgesehen. Einige dieser Ausnahmen werden im Folgenden erläutert. a) Grundstücksdienstleistungen Grundstücksdienstleistungen sind am Ort der Belegenheit des Grundstücks steuerbar (vergleiche Paragraf 3a Absatz 3 Nummer 1 UStG). Wichtig ist dabei, dass das Grundstück selbst Gegenstand der sonstigen Leistung ist und einen zentralen und unverzichtbaren Teil der Leistung darstellt. Der enge Zusammenhang der Leistung mit dem Grundstück liegt vor bei der Bebauung, Verwertung, Nutzung und Unterhaltung des Grundstücks. Zudem fallen unter anderem auch Vermietungs- und Verpachtungsleistungen, das Erstellen von Bauplänen, Maklertätigkeiten sowie die Leistungen von Grundstückssachverständigen unter diese Regel. In Abschnitt 3a.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses werden diese Tätigkeiten abgegrenzt. b) Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Für die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln liegt der Ort der Leistung dort, wo das Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig gilt ein Zeitraum von bis zu 30 Tagen (beziehungsweise 90 Tage bei Wasserfahrzeugen) ununterbrochenem Besitz. Werden Beförderungsmittel längerfristig vermietet, gilt die Grundregel und der Ort der Leistung ist somit dort, von wo aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (vergleiche Paragraf 3a Absatz 2 Nummer 2 UStG). c) Restaurant- und Verpflegungsleistungen Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden, außer sie finden an Bord eines Schiffes, Luftfahrzeugs oder in der Eisenbahn während der Beförderung statt (vergleiche Paragraf 3a Absatz 3 Nummer 3b UStG). d) Einräumen von Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen, wie Ausstellungen und Messen, auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnlichem Diese Dienstleistungen sind am Ort der Tätigkeit steuerbar (vergleiche Paragraf 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG). In Abschnitt 3a.4 des Umsatzsteueranwendungserlasses werden die einzelnen Leistungen, die unter diese Regel fallen, konkretisiert. e) Grenzüberschreitende Personenbeförderungen Personenbeförderungen sind steuerbar am „Ort des Bewirkens“. Sie werden generell nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke beurteilt. Das bedeutet, dass gegebenenfalls eine Aufteilung nach Streckenanteilen vorzunehmen ist (vergleiche Paragraf 3b Absatz 1 UStG). 27 Außenwirtschaftsnachrichten 6 | Dezember 2025 /Januar 2026 Tipps für die Außenwirtschaftspraxis Arbeitshilfe für die TÄGLICHE PRAXIS!

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