Außenwirtschaftsnachrichten 05/2025

2. Abfertigung zum freien Verkehr Vorteile: ∙ Die Ware ist im freien Verkehr, sie unterliegt keiner zollamtlichen Überwachung, das heißt, mit ihr kann beliebig verfahren werden und sie muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist wieder ausgeführt werden. ∙ elektronische Zollanmeldungen (Einfuhr, Wiederausfuhr) ∙ Es muss keine frühere Ausfuhr der zu reparierenden Ware belegt werden oder gegeben sein, die Dreijahresfrist spielt keine Rolle. ∙ Die Ware kann im Ausland verändert worden sein. Nachteile: ∙ Zoll fällt an, ein präferenzieller Ursprung kann für zurückkehrende EU-Ware regelmäßig nicht genutzt werden (Ausnahme: Sendungen aus der Schweiz oder Kanada). Zu beachten ist aber, dass die Zollsätze und auch der Wert der zu reparierenden Ware häufig sehr niedrig sind. ∙ Einfuhrumsatzsteuer fällt an, diese kann in der Regel vom reparierenden Unternehmen als Vorsteuer geltend gemacht werden. Voraussetzung: Die Wiederausfuhr kann nachgewiesen werden. Einzelheiten sind in Abschnitt 15.8 (8) UmsatzsteuerAnwendungserlass (UStAE) enthalten. 3. Abfertigung zur aktiven Ausbesserung Vorteile: ∙ Es fallen keine Eingangsabgaben an, weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer. ∙ Es muss keine vorangehende Ausfuhr der zu reparierenden Ware belegt werden oder gegeben sein, die Dreijahresfrist spielt keine Rolle. ∙ Die Ware kann im Ausland verändert worden sein. Nachteile: ∙ Die Ware ist unter zollamtlicher Überwachung, es besteht eine Wiederausfuhrfrist. ∙ Für die Zölle muss eine Sicherheit hinterlegt werden. Beträgt der berechnete Sicherheitsbetrag nicht mehr als 1.000 Euro, verzichtet der Zoll in der Regel auf die Erhebung. Die Sicherheit kann in bar, per Überweisung oder bei regelmäßigen Verfahren als Gesamtsicherheit für alle Vorgänge geleistet werden. Für die aktive Ausbesserung ist der Abwicklungsaufwand im Unternehmen am höchsten. Bei regelmäßigen Verfahren – wenn eine förmliche Bewilligung des jeweiligen Hauptzollamts vorliegt – wird dies über das EU Customs Trader Portal (EUCTP) durchgeführt. Hinweis: Eine aktive Ausbesserung für zollfreie Waren ist in der Regel nur möglich, wenn die Einfuhrumsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann. Zollwert bei Reparatursendungen Der tatsächliche Zollwert der defekt eingeführten Ware ist naturgemäß unbekannt, weil der Schaden meist nicht klar ist. Es ist sinnvoll, als Unternehmen anhand objektiver Kriterien diesen Zollwert regelgebunden festzulegen. Parameter hierzu können sein: ∙ ursprünglicher Kaufpreis, ∙ Nutzungsdauer, ∙ übliche Abnutzung, ∙ bekannte Schadenshöhen aus der Vergangenheit. Bei einzelnen Reparatursendungen erfolgt die Zollwertfestsetzung bei der aktiven Ausbesserung im Rahmen der Zollabfertigung mit dem Zollamt. Bei fortlaufenden Reparaturverkehren kann eine Vorabfestlegung mit dem Hauptzollamt sinnvoll sein, unabhängig vom gewählten Verfahren. Besonderheiten bei Reparatursendungen mit Großbritannien und Japan In den beiden Handelsabkommen mit Großbritannien und Japan ist die Besonderheit enthalten, dass Reparatursendungen grundsätzlich zollfrei gestellt werden, unabhängig vom Ursprung der zu reparierenden Ware. Leider klingt das besser als es ist: Für die praktische Anwendung sieht die Zollverwaltung die Anmeldung zur aktiven oder passiven Veredelung vor. Quelle: Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart VERANSTALTUNGSTIPP: THEMENTREFF ZOLL 05.11.2025 Plattform zum Austausch rund um das Thema Zoll – von praktischen Tipps bis hin zu aktuellen Entwicklungen Ansprechpartner Stefan Lindner 0351 2802-182 linder.stefan@dresden.ihk.de 25 Außenwirtschaftsnachrichten 5 | Oktober/November 2025 Tipps für die Außenwirtschaftspraxis

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