Rechtssicher auf AUSLANDSMÄRKTEN! Nationale AGG ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 12 ((WGG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 13 ((FAG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 14 (Wärmetauscher, Ventile, Pumpen sowie Durchlaufmischer) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler und Kondensatoren) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 18 (für Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 19 (Landfahrzeuge für militärische Zwecke) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 22 (Sprengstoffe) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 25 (besondere Fallgruppen) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 28 (Zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 30 (Nicht sensitive Iran-Geschäfte) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 33 (Verbringung und Ausfuhr sonstiger Rüstungsgüter) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 34 (Software für Rüstungsgüter) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 35 (Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 36 (Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 37 (Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 38 (Software für elektronische Bauteile) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 39 (Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I Dual-Use-Verordnung) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 40 (Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 41 (Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich) ∙ Allgemeine Genehmigung Nr. 42 (Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger) ∙ Neu ab 15. Januar 2025: Allgemeine Genehmigung Nr. 43 (Wiederausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder) ∙ Neu ab 15. Januar 2025: Allgemeine Genehmigung Nr. 44 (Nichtsensitive Ausfuhren mittels elektronischer Medien) Welche AGG passt? Ein wichtiges Hilfsmittel für die Frage, ob eine Allgemeine Genehmigung überhaupt in Frage kommen kann, ist der AGG-Finder des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Mit dieser Datenbank ist eine erste Recherche möglich, sie ersetzt keinesfalls die eigenverantwortliche Prüfung der Einzelheiten. Wenn mögliche AGG zur Nutzung angeboten werden, müssen die Kriterien und Vorgaben geprüft und beachtet werden. Weiterführende Informationen zu den Allgemeinen Genehmigungen bietet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf seiner Website. Hinweis für die Zollanmeldung Wer eine Allgemeine Genehmigung für die Warenausfuhr nutzt, muss dies in der Zollanmeldung angeben. Der zugehörige Code der entsprechenden AGG muss in der ATLAS-Meldung angezeigt werden. Mit der Abgabe eines Genehmigungscodes bestätigt der Ausführende, dass die Zulässigkeit der Ausfuhr geprüft wurden und die Voraussetzungen für die Nutzung der entsprechenden Allgemeinen Genehmigung erfüllt sind. Die Codierungen stellt die Zollverwaltung im Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibungen zur Verfügung. Quelle: Industrie- und Handelskammer zu Köln ANSPRECHPARTNER Stefan Lindner Telefon: 0351 2802-182 E-Mail: lindner.stefan@dresden.ihk.de 30 Außenwirtschaftsnachrichten 4 | August/September 2025 Tipps für die Außenwirtschaftspraxis
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