Außenwirtschaftsnachrichten 04/2025

Arbeitshilfe für die TÄGLICHE PRAXIS! Allgemeine Genehmigungen (AGG) Nicht immer ist für eine genehmigungspflichtige Ausfuhr eine förmliche Einzelgenehmigung erforderlich. Eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen bieten sogenannte Allgemeine Genehmigungen (AGG). Sind die Bedingungen erfüllt, können diese pauschal angewendet werden und bieten Exportunternehmen so eine schnelle Lieferung und Planungssicherheit im Rahmen der Gültigkeit der angewendeten Allgemeinen Genehmigung. Um eine Allgemeine Genehmigung zu nutzen, ist im Gegensatz zu Einzelausfuhrgenehmigungen kein schriftlicher Antrag zu stellen. Die AGG gilt vielmehr von Amts wegen erteilt und ermöglicht daher eine sofortige Anwendung. Allerdings ist ihre Gültigkeit nur für einen bestimmten Güterkreis und auf bestimmte Länder beschränkt. Darüber hinaus sind weitere Kriterien wie Werte oder Meldepflichten zu beachten. Nicht zu vergessen ist auch, dass Allgemeine Genehmigungen dieselben Wirkungen und Konsequenzen haben wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen. Mit delegierter Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 wurde Russland als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herausgenommen. Bislang war Russland in den drei nachfolgenden allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union als begünstigtes Bestimmungsziel benannt: EU003 (Wiederausfuhr von Gütern nach Instandsetzung oder Ersatz in der EU), EU004 (Ausfuhr von Gütern für Messen oder Ausstellungen) und EU005 (Ausfuhr von Telekommunikationseinrichtungen). Unternehmen, die AGG nutzen, müssen sorgfältig prüfen, ob die dort genannten Bedingungen für ihre Geschäfte noch nutzbar sind. Die Inanspruchnahme einer Allgemeinen Genehmigung muss grundsätzlich vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach dem BAFA angezeigt werden, bei einigen AGG gibt es abweichende Regelungen. Daher sind die Bedingungen stets sorgfältig zu prüfen. Zudem gibt es die Unterscheidung zwischen EUweiten AGG und nationalen Genehmigungen. Kommen mehrere AGG für eine Ausfuhr in Frage, haben die Genehmigungen der EU stets Vorrang zu den nationalen Allgemein-Genehmigungen. EU-weite AGG ∙ EU001 Dual-Use-Güter in zehn Länder ∙ EU002 Ausgewählte Dual-Use-Güter in sechs Länder ∙ EU003 Wiederausfuhren von Dual-Use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch ∙ EU004 Vorübergehende Ausfuhr von Dual-Use-Gütern zu Messen und Ausstellungen ∙ EU005 Bestimmte Telekommunikationsgüter ∙ EU006 Bestimmte Chemikalien ∙ EU007 Konzerninterne Ausfuhr gelisteter Software und Technologie ∙ EU008 Ausfuhr von Gütern der Verschlüsselung (Encryption) 29 Außenwirtschaftsnachrichten 4 | August/September 2025 Tipps für die Außenwirtschaftspraxis

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