Außenwirtschaftsnachrichten 04/2025

ANSPRECHPARTNER Korina Strnad Rechtsreferentin in der IHK Dresden E-Mail: strnad.korina@dresden.ihk.de erfolgt, sind diese Tätigkeitsanteile in Tschechien zu versteuern. Es kommt also zu einer Aufteilung der Lohnsteuer auf Deutschland und Tschechien. Der deutsche Arbeitgeber muss sich hierzu steuerlich in Tschechien registrieren und die monatliche Abrechnung nach den tschechischen Vorschriften vornehmen. Eine Nichtzahlung der tschechischen Lohnsteuer ist in Tschechien strafbar und wird auch innerhalb der EU strafrechtlich verfolgt. Zusätzlich sollten Unternehmer mit ihrem Steuerberater klären, ob durch die grenzüberschreitende Homeoffice-Tätigkeit eine Betriebsstätte des Unternehmens im Homeoffice-Staat, also vorliegend in Tschechien, begründet wird. Die nahezu ausschließliche Tätigkeit des Arbeitnehmers im Homeoffice in Tschechien begründet aus Sicht der tschechischen wie auch deutschen Finanzverwaltung eine Betriebsstätte des deutschen Arbeitgebers in Tschechien, weil der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht ohne Mitwirkung des Arbeitgebers an einem anderen Ort erbringen kann. Die Folge sind Registrierungs- und steuerliche Erklärungspflichten des Arbeitgebers im Ausland, deren Nichtbeachtung Strafen und Bußgelder nach sich ziehen kann. Fazit Die grenzüberschreitende Homeoffice-Tätigkeit eines Arbeitnehmers ist erkennbar mit mehr Aufwand verbunden, der sich jedoch durch ein entsprechendes Bewusstsein des Arbeitgebers mithilfe fachkundiger Berater rechtssicher und effizient gestalten lässt. (Korina Strnad) 21 Außenwirtschaftsnachrichten 4 | August/September 2025

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