Arbeitshilfe für die TÄGLICHE PRAXIS! Rechtssicher auf AUSLANDSMÄRKTEN! Remote aus Tschechien – So bleiben deutsche Arbeitgeber rechtssicher Aufgrund der unmittelbaren Grenznähe beschäftigen nicht wenige Mitgliedsunternehmen der IHK Dresden Arbeitnehmer aus der Tschechischen Republik. Bei der Home-Office-Tätigkeit aus dem Ausland – vorliegend einer Homeoffice-Tätigkeit aus der Tschechischen Republik für ein Unternehmen in Deutschland – existieren einige Besonderheiten, die es für Arbeitgeber zu berücksichtigen gilt, um rechtskonform zu handeln. Arbeitsrecht Zunächst muss das anwendbare Arbeitsrecht beachtet werden. Grundsätzlich setzt die Arbeit aus dem Home-Office eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber voraus. Diese sollte zwingend schriftlich fixiert werden und Regelungen zu Arbeitszeit, Arbeitsmitteln sowie einer Pauschalvergütung für die Arbeitsplatz-Kosten enthalten. Auch eine Verpflichtung zu Verschwiegenheit und Datenschutz sowie eine Rechtswahlklausel müssen geregelt sein. Dabei kommt der Rechtswahlklausel eine besondere Bedeutung zu, da ohne sie im grenzüberschreitenden Kontext das nationale Arbeitsrecht des Wohnsitzstaates des Arbeitnehmers Anwendung findet. Ohne Rechtswahlklausel wäre demnach vorliegend tschechisches Arbeitsrecht auf den Arbeitsvertrag anwendbar. Davon abweichend kann mittels einer Rechtswahlklausel auch deutsches Recht vereinbart werden. Nichtsdestotrotz müssen die zwingenden nationalen Schutzvorschriften, z. B. zur Höchstarbeitszeit, des Tätigkeitsstaates beachtet werden. Da Tschechien teilweise deutliche Abweichungen bei grundlegenden arbeitsrechtlichen Themen aufweist, etwa bei Abfindung, Entgeltfortzahlung und anderem, kann es für die Unternehmen auch als vorteilhaft empfunden werden, tschechisches Recht für den Arbeitsvertrag zu wählen. Eine pauschalisierende Aussage, welches Recht günstiger ist, ist jedoch nicht möglich. Sozialversicherungsrecht Aus Sicht des Sozialversicherungsrechts kommt es darauf an, wo der physische Arbeitsort des Arbeitnehmers liegt. Seit dem 1. Juli 2023 ermöglicht eine multilaterale Rahmenvereinbarung der EU in Fällen mit einer gewöhnlichen wiederkehrenden grenzüberschreitenden Telearbeit zwischen 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Wohnortstaat die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit des Staates, in dem der Arbeitgeber die Betriebsstätte/den Sitz hat. Tschechien und Deutschland haben die Vereinbarung unterzeichnet, womit in diesem Beispiel die SV-Abgaben nur in Deutschland geleistet werden müssten. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag des Arbeitgebers zur Anwendung beim GKV Spitzenverband (DVKA). Die A1-Bescheingiung bleibt davon unberührt und damit weiterhin »Pflicht«. Bei einer grenzüberschreitenden Home-Office Tätigkeit von 50 Prozent oder mehr unterfällt der Arbeitnehmer dem tschechischen Sozialversicherungsrecht und der deutsche Arbeitgeber muss sich in Tschechien registrieren lassen, um die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge an die Tschechische Sozialversicherungsverwaltung (Česká správa sociálního zabezpečení, kurz ČSSZ) abzuführen. Weiterführende Fragen hierzu kann die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland beantworten. Steuerrecht Auch das Steuerrecht spielt in die Thematik hinein. Für die abzuführende Lohnsteuer gilt vorliegend das zwischen Tschechien und Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen. Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung der Vergütung demnach im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers, in unserem Beispiel also in Tschechien. Wird die Tätigkeit jedoch bei einem deutschen Arbeitgeber ausgeübt, ist hingegen grundsätzlich deutsche Lohnsteuer zu entrichten. Da während der Telearbeit die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit nun wieder in Tschechien 20 Außenwirtschaftsnachrichten 4 | August/September 2025 Rechtssicher auf Auslandsmärkten
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