Algerien Halal: Einfuhr von Nahrungsmitteln erschwert In Algerien können viele Nahrungsmittel nur noch dann eingeführt werden, wenn sie vom islamischen Institut der Großen Moschee von Paris (GMDP) halal-zertfiziert wurden. Das Institut soll nicht nur Importe aus Frankreich, sondern aus ganz Europa und langfristig aus der ganzen Welt zertifizieren. Deutsche Exporteure, die bereits mit anderen Zertifizierern arbeiten, müssten demzufolge kurzfristig eine zweite kostenpflichtige Zertifizierung oder eine „Überzertifizierung“ bei GMDP veranlassen. Nach Angaben des Instituts sind folgende Schritte notwendig, um ein Halal-Zertifikat zu erhalten: Vertrag zwischen dem Produzenten und der GMDP schließen, eine Liste der zu exportierenden Produkte, inklusive technische Daten und Analysezertifikate erstellen sowie ein Audit am Produktionsstandort vorbereiten. Betroffen sind Fleisch und fleischhaltige Waren, Tierische Öle und Fette, Milch und Milchprodukte, Süßwaren einschließlich Schokolade, Kuchen und Kekse, Lebensmittelzusatzstoffe tierischen Ursprungs und/oder mit Bestandteilen, die aufgrund ihrer Herstellung möglicherweise nicht „halal“ sind. GTAI vom 17.07.2023 (c/w.r.) LÄNDERINFORMATIONEN CBAM EU beschließt CO2-Grenzausgleichsmechanismus Unter dem Stichwort CO2-Grenzausgleichsmechanismus führt die EU ab Oktober 2023 einen CO2-Preis für Importe ein. Das bedeutet zunächst neue Berichtspflichten für Importeure. Die Industrie- und Handelskammern und die DIHK haben den damit verbundenen bürokratischen Aufwand scharf kritisiert. Sie fordern Änderungen an der Ausgestaltung und einen deutlich nach hinten gestreckten zeitlichen Rahmen für die Umsetzung. Zur aktuellen Verordnung (EU) 2023/956 (veröffentlicht im Amtsblatt L 130 vom 16.05.2023) folgende Anmerkungen: Was sind die Ziele des CBAM? Der CBAM soll einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und faire Wettbewerbsbedingungen für EU-Hersteller sicherstellen: Zum einen soll das sogenannte Carbon Leakage verhindert werden. Darunter versteht man die Verlagerung von Produktionsstätten aus der EU in andere Länder, in denen weniger strenge Klimaschutzgesetze gelten. Zum anderen sollen Produzenten außerhalb der EU motiviert werden, ihre Produktionsprozesse klimafreundlicher zu gestalten. Um diese Ziele zu erreichen, werden Einfuhren dadurch verteuert, dass EU-Importeure CO2Zertifikate kaufen müssen. Der Preis der Zertifikate orientiert sich am CO2-Preis, den produzierende Unternehmen in der EU im Rahmen des Emissionshandels zahlen. Die Höhe des CO2Preises für Importe spiegelt somit den Preis wider, der gezahlt worden wäre, wenn die Ware innerhalb der EU hergestellt worden wäre. Welche Einfuhren sind vom CBAM betroffen? Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus gilt nicht für alle Einfuhren, sondern nur für Waren, deren Herstellung besonders energieintensiv ist. Folgende Warengruppen sind vom CBAM betroffen: Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Strom, Wasserstoff. Anhang I der Verordnung 2023/956 enthält eine Übersicht über die betroffenen Produkte. Die Liste ist anhand der KN-Codes der Waren strukturiert. Es gibt Ausnahme: Einfuhren aus den EFTA-Ländern (Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz) unterliegen nicht dem CBAM. Was müssen Unternehmen ab Oktober 2023 beachten? Für Importeure gelten ab Oktober 2023 quartalsweise Berichtspflichten. Sie müssen ihre Einfuhren zunächst dokumentieren und dabei folgende Angaben machen: Gesamtmenge der Warenart Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne Warenart CO2-Preis, der im Ursprungsland entrichtet wurde. Die Abgabefrist ist jeweils ein Monat nach Quartalsende, das heißt betroffene Unternehmen müssen ihren ersten CBAM-Bericht zum 31.01.2024 einreichen. Wie funktioniert der CBAM nach Ende der Übergangsfrist? Ab 01.01.2026 gilt der CBAM vollständig. Ab diesem Zeitpunkt ist die Einfuhr der betroffenen Waren nur noch mit CBAM-Zertifikaten möglich. Zudem müssen Einführer sich als zugelassene CBAM-Anmelder registrieren. Wie sollten sich Unternehmen vorbereiten? Unternehmen sollten sich schon jetzt auf die Einführung des CBAM vorbereiten und dabei folgende Punkte beachten: ∙ Überprüfung des eigenen Produktportfolios, um vom CBAM betroffene Waren zu identifizieren. ∙ Austausch mit Geschäftspartnern und Lieferanten: Um die Emissionen berechnen zu können, sind Informationen der Hersteller beziehungsweise Exporteure notwendig. ∙ Vorbereitung und Erstellung der CBAM-Berichte während der Übergangsphase ∙ Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder Weitere Informationen im Artikel der GTAI sowie in der Stellungnahme der DIHK vom Juli 2023 unter dem Stichwort CBAM (www.dihk.de > Suchen > CBAM) GTAI vom 20.06.2023 (c/w.r.) 13 Außenwirtschaftsnachrichten 09/2023 Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
RkJQdWJsaXNoZXIy ODM4MTk=