1. Juli 2021: Neue Corona-Regeln in Bund und Land

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29.06.2021

Zum 1. Juli treten eine Reihe von Änderungen bei den rechtlichen Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Kraft. Durch das rückläufige Infektionsgeschehen sind dies vielfach Lockerungen und Erleichterungen, von denen im Grundsatz auch die Unternehmen profitieren.

Einige Sicherungsanker bleiben jedoch erhalten. Ebenso sind die Regelungen weiterhin sehr komplex. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Bundesnotbremse tritt außer Kraft

Zum 30. Juni treten die Regelung der sogenannten Bundesnotbremse außer Kraft. Die besondere bundeseinheitliche Regelung im Infektionsschutzgesetz für Inzidenzwerte über 100 war im April befristet eingeführt worden, um die dritte Pandemie-Welle zu brechen. Mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse liegt die Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen dann wieder weitgehend bei den Bundesländern. Der Freistaat Sachsen hat mit seiner neuen Corona-Schutz-Verordnung bereits darauf reagiert.

Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Die neue Verordnung des Freistaates Sachsen tritt mit dem 1. Juli in Kraft und gilt bis zum 28. Juli 2021. Sie beinhaltet weitere Lockerungen der Corona-Regeln. Neu eingeführt wird für diese Lockerungen der Schwellenwert von 10, aber andererseits auch der neue Schwellenwert von 100 für etwaige erneute Verschärfungen.

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 10, entfallen ab dem übernächsten Tag die meisten Beschränkungen. Es gilt jedoch weiterhin die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Geschäften und Märkten, bei körpernahen Dienstleistungen und im ÖPNV. Auch Auflagen zu Großveranstaltungen und die Testpflicht für Diskotheken, Clubs und Musikclubs bleiben bestehen.

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen über dem Schwellenwert von 100, gilt ab dem übernächsten Tag unter anderem wieder ein Verbot von Großveranstaltungen, die Schließung der Gastronomie (mit Ausnahme der Abholung/Auslieferung von Bestellungen) und die Schließung von Geschäften und Märkten, die nicht der Grundversorgung dienen (click&collect, bzw. bis zu einer 7-Tage-Inzidenz unter 150 auch click&meet, bleiben erlaubt). In Bezug auf diese potenziellen Schließungsanordnungen folgt der Freistaat den bisherigen Regelungen der Bundesnotbremse.

Zwischen den beiden Schwellenwerten von 10 und 100 gelten weiterhin gestufte Regelungen in Abhängigkeit von verschiedenen Inzidenzwerten. So entscheiden zum Beispiel weiterhin die Schwellenwerte von 35 bzw. 50 darüber, ob verschiedene Angebote und Einrichtungen mit oder ohne Testung der Kunden bzw. mit oder ohne Kontakterfassung genutzt werden können.

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Corona-Arbeitsschutzverordnung wird verlängert und angepasst

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung tritt am 1. Juli in Kraft und sieht einige Erleichterungen gegenüber der aktuellen Fassung vor.

Mit dem Auslaufen der entsprechenden Regelung im Infektionsschutzgesetz zum 30. Juni erlischt die gesetzliche Angebotspflicht zur mobilen Arbeit, wie auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dieses Angebot anzunehmen. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält nun ebenfalls keine Homeoffice-Angebotspflicht mehr.

Es bleibt grundsätzlich bei einer Testangebotspflicht. Jedoch kann diese Pflicht aufgrund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung beispielsweise bei Beschäftigten entfallen, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung vorliegt. Es ist jedoch kein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten vorgesehen.

Betriebsbedingte Zusammenkünfte sind weiterhin auf das absolute betriebsnotwendige Maß zu beschränken. Allgemein werden Regelungen zur Kontaktreduktion im Betrieb in der geplanten Verordnung neu gefasst und gekürzt. Zudem wird die bislang sehr strenge Maskenpflicht etwas gelockert. Die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen entfällt.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt zunächst für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021.

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Stand: 29.06.2021

Ansprechpartner

Foto von André Grüner - Mitarbeiter Steuer- und Finanzpolitik und Geschäftsfeldmanager Standortpolitik
Abteilungsleiter Legal Management | Support

André Grüner

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