Wichtige steuerrechtliche Neuregelungen 2022 auf einem Blick.
Recht und Steuern
20.12.2021
Wir haben für Sie die drei wichtigsten Erneuerungen zusammengefasst.
1. Änderungen der Grundsteuer ab 1. Januar 2022
Der bisher zugrunde gelegte Einheitswert zur Berechnung der Grundsteuer führt laut Bundesverfassungsgericht zu einer erheblichen steuerlichen Ungleichbehandlung. Daher sind zum 1. Januar 2022 bundesweit alle Grundstücke neu zu bewerten. Ab 2025 löst der Grundsteuerwert den Einheitswert ab.
Das bisherige dreistufigen Verfahren zur Ermittlung des Grundsteuerwertes wird beibehalten:
- Grundsteuerwert ermitteln
- Feststellung des Grundsteuer-Messbetrages (Grundsteuerwert x Messzahl)
- Festsetzung der Grundsteuer (Grundsteuer-Messbetrag x Hebesatz)
Weitergehende Informationen im Umgang mit der Grundstücksbewertung im Bundesland Sachsen finden Sie unter folgendem Link.
2. BMF verlängert vereinfachte Steuerstundungen
Das Bundesministerium für Finanzen hat ein weiteres Mal die Frist für Anträge auf vereinfachte Steuerstundungen für Unternehmen, die von pandemiebedingten Einschränkungen betroffen sind, verlängert. Die Stundungen können bis 31. März 2022 erfolgen und beziehen sich auf die bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern.
Bis zum 30. Juni 2022 können zusätzliche Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.
3. Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen werden verlängert
Folgenden umsatzsteuerlichen Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise werden bis zum 31. Dezember 2022 verlängert:
- Unentgeltliche Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material oder Personal
- Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern
- Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.
Ansprechpartner

Wirtschaftsrecht | Geschäftsfeldmanager Recht und Steuern
Uwe Bock
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