Wichtige Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis 30.09.2022 verlängert
Standortpolitik
11.07.2022
Mit der Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeldzugangsverordnung) gelten einige der bisherigen erleichterten Zugangsvoraussetzungen beim Kurzarbeitergeld für alle Betriebe bis zum 30. September 2022 fort.
Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb von einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt. Weiterhin wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld vollständig verzichtet.
Alle weiteren Sonderregelungen werden von dem Verordnungsentwurf nicht erfasst. Daher gelten seit dem 01. Juli 2022 wieder folgende Regelungen:
- Die Höchstbezugsdauer beträgt maximal 12 Monate. Was bedeutet das konkret?
Bis zum 30.06.2022 war es zulässig, mehr als 12 Monate Kurzarbeitergeld ohne Unterbrechung zu beziehen, unabhängig davon, ob die Ursachen für den Arbeitsausfall die pandemischen Ereignisse waren oder ob sie wirtschaftliche Ursachen hatten. Diese Sonderregelung zur verlängerten Bezugsdauer ist am 30.06.2022 ausgelaufen. Sofern Ihre Beschäftigten mit Ablauf des Monats Juni ohne Unterbrechung 12 oder mehr Monate Kurzerarbeitergeld bezogen haben, besteht erst nach einer Unterbrechungszeit von drei Monaten die Möglichkeit, eine neue Anzeige über Arbeitsausfall einzureichen. Sofern bei Prüfung dieser Anzeige festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vorliegen, kann eine neue Bezugsdauer beginnen. - Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind ab 01.07.2022 wieder vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen.
- Die stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem 4. Bezugsmonat entfällt ersatzlos. Es erfolgt nur noch die Gewährung des Kurzarbeitergeldes nach den üblichen Leistungssätzen (60 % bzw. 67 %).
- Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) erhöht das Ist-Entgelt und wird wieder angerechnet.
Die pauschale Erstattung der von den Arbeitgebern während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge endete bereits zum 31. März 2022. Wird die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden, können die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden weiterhin bis maximal zum 31. Juli 2023 zur Hälfte erstattet werden. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen wird, Träger und Maßnahme nach dem SGB III zugelassen sind und die Maßnahme mindestens 121 Stunden dauert oder nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durchgeführt wird.
Für konkrete Anfragen zum Kurzarbeitergeld steht Ihnen der Operative Service für Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit gern zur Verfügung.
Regionale Beratungshotline: 0341 913 40031
Ansprechpartner
Beschäftigungspolitik und Fachkräftesicherung | Geschäftsfeldmanager Standortpolitik
Martin Steindorf
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