Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist unzulässig
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01.10.2014
Der Bundesgerichtshof hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass die ausdrückliche Werbung mit gesetzlich vorgegebenen Selbstverständlichkeiten – wie der zweiwöchigen Rücktrittsmöglichkeit im Online-Handel – unzulässig ist.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Online-Händler hatte auf seinen Internet-Seiten unter anderem damit geworben, dass er bei Unzufriedenheit eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie gewähre und darüber hinaus das Versandrisiko trage. Ein Konkurrent hatte daraufhin auf Unterlassung geklagt und in letzter Instanz Recht bekommen.
In der beanstandeten Werbung wird der Eindruck hervorgerufen, die "Geld-Zurück-Garantie" und die Regelung über die Risikoübernahme beim Versand seien freiwillige Leistungen des Online-Händlers und stellten deshalb Besonderheiten seines Angebots dar, so die Bundesrichter in ihrer Begründung. Dies ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig.
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