Urteil zur Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung
Gastronomie | Tourismus | Freizeitwirtschaft | Recht und Steuern
01.10.2014
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) (Urteil vom 16. September 2014, Az. X ZR 1/14) ist es zulässig, wenn die Reisebestätigung unter Flugzeiten "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" ausweist.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte gegen einen Reiseanbieter geklagt. Das Gericht stellte fest, dass diese Angabe nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) verstößt. Die BGB-InfoV regelt unter anderem Informationspflichten von Reiseveranstaltern. Laut BGH ist der Anbieter verpflichtet, den Reisenden über die Vertragsbedingungen zu informieren. Es bestehe jedoch keine Verpflichtung, eine verbindliche Flugzeit zu vereinbaren. Soweit eine feste Flugzeit nicht vereinbart ist, entspricht die Information somit den Tatsachen und ist nicht zu beanstanden.
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