Update zum Wettbewerbsregister – Abfrageflicht und Möglichkeit zur Einsichtnahme
Recht und Steuern
22.02.2022
Seit dem 1. Dezember 2021 sind Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden verpflichtet, eintragungsrelevante Rechtsverstöße wie zum Beispiel Bestechung, Steuerhinterziehung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, an das Bundeskartellamt (Registerbehörde) zu melden.
Mit Datum 1. Juni 2022 gilt dann auch die Abfragepflicht und die Möglichkeit für Unternehmen und natürliche Personen, Auskunft über sie betreffende Inhalte des Wettbewerbsregisters zu verlangen.
Die neuen Verpflichtungen und Möglichkeiten beinhalten Folgendes:
Ab dem 1. Juni 2022:
- müssen öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren mit den in § 6 WRegG näher genannten Auftragswerten ihrer Abfragepflicht beim Wettbewerbsregisters nachkommen.
- können Unternehmen und natürliche Personen Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.
- können Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie2014/24/EUentspricht, mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.
Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflichten im Wettbewerbsregister bleiben die bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen. Nach diesem Zeitpunkt besteht für weitere drei Jahre die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen.
Ansprechpartner

Wirtschaftsrecht | Geschäftsfeldmanager Recht und Steuern
Uwe Bock
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