Stadt Leipzig erlässt Gewerbetreibenden verschiedene Sondernutzungsgebühren
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05.03.2021
Um Gewerbetreibende zu entlasten, die derzeit aufgrund des Lockdowns kaum Einnahmen haben, erlässt die Stadt in bestimmten Fällen die Sondernutzungsgebühren für das laufende Jahr. Da es sich in der Regel um Jahresgebühren handelt, gilt dies auch rückwirkend für die vorangegangenen Wochen.
Sondernutzungsgebühren werden in der Regel dann fällig, wenn Gewerbetreibende und Unternehmen öffentliche Straßen, Wege und Plätze nutzen möchten, etwa zu Werbezwecken, für ihre Auslagen vor Geschäften oder für Verkaufsstände. Auch Gastronomen, die Freisitze anbieten möchten oder Imbisswägen aufstellen, müssen hierfür eine Genehmigung beantragen. Denn: Mit der Neuregelung entfällt hierfür zwar die Gebühr – weiterhin notwendig ist allerdings die Antragsstellung, um beispielsweise die Verkehrssicherheit und Auswirkungen auf Dritte beurteilen zu können.
Je nach Sondernutzung genehmigen Ordnungsamt, Marktamt oder Verkehrs- und Tiefbauamt die Anträge. Die geringen Verwaltungskosten für die Prüfung muss die Stadt auch in 2021 erheben. Sondernutzungen im Zusammenhang mit Baustellen (Tarifstelle 1 der Sondernutzungssatzung, Nr. 1) sowie weitere Sondernutzungen (Tarifstelle 1, Nr. 2 bis 11 und 13) sind weiter gebührenpflichtig. Auch nicht genehmigte Sondernutzungen werden in diesem Jahr gebührenpflichtig sein.
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