Sonderregelungen zur Kurzarbeit werden verlängert
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03.11.2020
Aufgrund anhaltend negativer Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Wirtschaft und Beschäftigung hat die Bundesregierung die Verlängerung der befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld über den 31. Dezember 2020 hinaus beschlossen.
Das entsprechende Gesetz wird derzeit im parlamentarischen Verfahren behandelt. Es soll gemeinsam mit zugehörigen Rechtsverordnungen der Bundesregierung zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert (längstens bis zum 31. Dezember 2021). Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse) und die Regelungen für das erhöhte Kurzarbeitergeld werden ebenfalls bis Ende 2021 verlängert, falls der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
Die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit sollen bis zum 30. Juni 2021 weiterhin vollständig erstattet werden. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge noch zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde. Wird die Zeit des Arbeitsausfalls für die berufliche Weiterbildung genutzt, ist eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis Ende 2021 möglich.
Eine Änderung tritt bei der Hinzuverdienstregelung auf. Die Anrechnungsfreiheit des Entgelts aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen Tätigkeit beschränkt sich ab dem 1. Januar 2021 nur noch auf geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) und gilt bis zum 31. Dezember 2021.
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