Neues Urteil zu Beschränkungen des Internetvertriebs

Handel | Logistik | Verkehr | Recht und Steuern

04.09.2014

Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 18. Juni 2014 - Az.: 2-03 O 158/13) hat entschieden, dass das selektive Vertriebssystem eines Rucksack-Herstellers, das weitgehend den Online-Handel ausschließt, den Wettbewerb unzulässig beschränkt und daher kartellrechtswidrig ist.

Der Hersteller hatte in den Vertriebsverträgen Klauseln verwendet, die den Abnehmern unter anderem untersagten, die Produkte über Internet-Plattformen Dritter zu vertreiben. Die Klägerin war Abnehmerin bei der Beklagten und vertrieb ihre Produkte unter anderem über den Amazon-Marketplace. Als die Beklagte ihre Waren nicht mehr an die Klägerin liefern wollte, erhob diese Klage. Das Landgericht Frankfurt am Main stufte die Klauseln als klar kartellrechtswidrig ein, da im vorliegenden Fall ein sachlicher Grund für den selektiven Vertrieb nicht ersichtlich und der pauschale Ausschluss des Internetvertriebs über Drittplattformen ungerechtfertigt sei und die Abnehmer benachteilige.

Die Entscheidung zeigt, dass die aktuelle Rechtsprechung dazu übergeht, jegliche selektive Vertriebsbeschränkungen zu unterbinden. So hatte auch jüngst das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 5. Juni 2014 (Az. 16 U Kart 154/13) das Verbot des Online-Vertriebs für unzulässig erklärt.

Ansprechpartner

Bildungs-, Wettbewerbs- und Planungsrecht

Pierre René Rümmelein

E-Mail pierrerene.ruemmelein@leipzig.ihk.de
Telefon0341 1267-1332
Fax0341 1267-1123