Neues BGH-Urteil zur Widerrufsbelehrung

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01.10.2014

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Voraussetzungen der Abrufbarkeit von Widerrufsbelehrungen bei Fernabsatzverträgen entschieden.

Die Paragrafen 355 und 360 des Bürgerlichen Gesetzbuches setzen voraus, dass die für die Widerrufsbelehrung erforderlichen Informationen in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise sowohl vom Unternehmer abgegeben werden als auch dem Verbraucher zugehen müssen. Die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite des Unternehmers reicht dafür nicht aus, weil die Belehrung auf diese Weise nicht in einer unveränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelangt. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Unternehmer eine Checkbox benutzt, mittels derer der Verbraucher erklärt, dass er die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und abgespeichert hat.

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Sachverständigenwesen | Onlinerecht

Peggy Wöhlermann

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