Neuerungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ab Februar 2022
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28.01.2022
Im Februar 2022 treten neue Teile des EU-Mobilitätspakets I in Kraft. Ziel ist ein gerechterer Wettbewerb im Logistiksektor zwischen den einzelnen EU-Staaten.
Insgesamt sollen die im Straßengüterverkehr tätigen Unternehmen eines EU-Landes vor unfairem Wettbewerb aus anderen EU-Ländern mit ggf. niedrigeren Lohnniveaus besser geschützt werden. Umgekehrt betreffen die Regelungen auch deutsche Unternehmen, die im EU-Ausland im Straßengüterverkehr tätig sind. Vor allem die Kabotageregelungen sollen besser überwacht werden.
Dokumentation von Grenzübertritten
Hierzu müssen ab 2. Februar 2022 auch bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, Grenzübertritte von den Fahrern unmittelbar dokumentiert werden. Dazu muss der nächstmögliche Halteplatz angefahren und das Symbol des Landes eingegeben werden, in das gerade eingefahren wurde. Hierfür darf bei Bedarf auch die Fahrerkarte entnommen werden. Bei Fahrzeugen mit analogen Fahrtenschreibern ist das handschriftliche Eintragen auf der Tachoscheibe bereits seit 2020 Pflicht.
Entsenderichtlinien
Ab 2. Februar 2022 fällt auch Fahrpersonal unter die EU-Entsenderichtlinien für Arbeitnehmer. Sie sollen, unabhängig aus welchem EU-Land sie kommen, den Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie einheimische Arbeitnehmer im jeweiligen Einsatzland haben. Dies gilt auch für Kabotagefahrten und soll fairen Wettbewerb sicherstellen. Transitfahrten und Beförderungen vom Land des Betriebssitzes in das Empfängerland oder zurück sind hiervon ausgenommen.
Im EU-Ausland eingesetzte Berufskraftfahrer müssen über das EU-Entsendeportal für Straßenverkehr angemeldet werden.
Kabotageregelungen
Ab 21. Februar 2022 werden die Kabotageregelungen ergänzt um eine „Abkühlphase“. Wenn das Kabotagepensum (max. drei Beförderungen in sieben Tagen nach einer beladenen Einfahrt oder max. eine Beförderung binnen drei Tagen nach einer unbeladenen Einfahrt) erschöpft und das Fahrpersonal ins Heimatland zurückgekehrt ist, darf es für vier Tage nicht wieder in dasselbe Kabotageland einfahren.
Rückkehrpflicht
Zusammen mit den obigen Kabotageregelungen wird ab 21. Februar 2022 auch die Rückkehrpflicht vom Fahrpersonal auf die zugehörigen Fahrzeuge erweitert. Damit soll verhindert werden, dass Kabotageregelungen umgangen werden, indem Fahrzeuge im Ausland verbleiben und nur das Personal getauscht wird.
Ausblick
Bereits bekannt sind weitere Änderungen in den nächsten Monaten und Jahren:
- Genehmigungspflicht für Unternehmen bei grenzüberschreitenden Transporte mit Fahrzeugen schon ab 2,5 t zulässiger Gesamtmasse ab 21. Mai 2022; Weitere Informationen.
- Pflicht zur Mitführung der Fahrtaufzeichnungen für 56 Tage ab 31. Dezember 2024.
- Pflicht zur Nachrüstung mit analogen oder digitalen Fahrtenschreibern bis 1. Januar 2025.
- Einführung eines digitalen Fahrtenschreibers für Fahrzeuge ab 2,5 t zulässiger Gesamtmasse ab 1. Juli 2026.
Ansprechpartner
Regionale Standortpolitik
Dr. Tilman Schenk
tilman.schenk@ | |
Telefon | 0341 1267-1277 |
Fax | 0341 1267-1422 |