Meldepflicht für neue regenerative Anlagen
Innovation und Umwelt
07.08.2014
Seit dem 1. August müssen alle neuen Erneuerbarer-Energien-Anlagen Veränderungen im Anlagenbetrieb an die Bundesnetzagentur melden. Andernfalls entfällt der Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Seit dem 1. August müssen alle neuen Erneuerbarer-Energien-Anlagen Veränderungen im Anlagenbetrieb an die Bundesnetzagentur melden. Andernfalls entfällt der Vergütungsanspruch nach EEG.
Damit müssen neben den Betreibern von Photovoltaik-Anlagen, für die diese Pflicht schon länger besteht, auch Betreiber von Windenergie-, Biomasse-, Geothermie-, Klärgas-, Deponiegas-, Grubengas- sowie Wasserkraftanlagen Inbetriebnahmen, Erweiterungen und Stilllegungen melden.
Die Meldepflicht (§ 6) ist Teil des neuen EEG, das ebenfalls am 1. August in Kraft getreten ist. Da sich die weitere Entwicklung der Vergütung einzelner Technologien künftig am Zubau bemisst, wurde die Ausweitung des Registers notwendig. Nach der Anlagenregisterverordnung müssen Anlagen innerhalb der ersten drei Wochen nach Inbetriebnahme gemeldet werden. Für dieses Jahr gibt es eine Übergangsregelung: Verspätete Meldungen sind noch bis 30. November möglich, ohne dass dadurch der Anspruch auf EEG-Vergütung entfällt.
Das Register erfasst den Energieträger, den Anlagenstandort sowie technische Parameter. Anhand der eingegangenen Daten ermittelt die Bundesnetzagentur den jeweiligen Anlagenzubau und leitet daraus die künftigen Fördersätze ab.
Das BMWi plant zudem, auch Daten von konventionellen Kraftwerken, Stromspeichern und steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu erfassen. Dazu soll in Kürze eine eigene Verordnung auf den Weg gebracht werden.
Ansprechpartner

Energieberatung | Geschäftsfeldmanager Innovation und Umwelt
Jens Januszewski
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