Meldepflicht: Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Industrie | Bau | Landwirtschaft | Handel | Logistik | Verkehr | Medien | IT | Kreativwirtschaft | Dienstleistungen | Gastronomie | Tourismus | Freizeitwirtschaft | Standortpolitik
18.03.2022
Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Beschäftigten sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber müssen der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2022 ihre Beschäftigungsdaten anzeigen.
Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden.
Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden. Die notwendige Zahlung der Ausgleichsabgabe an das sächsische Integrationsamt muss ebenfalls bis spätestens zum 31. März 2022 erfolgen.
Weitere Informationen zur Ausgleichsabgabe finden Sie unter https://www.leipzig.ihk.de/unternehmen/geschaeftsfelder/standortpolitik/fachkraeftesicherung/arbeiten-mit-behinderung-inklusion/
Ansprechpartner
Beschäftigungspolitik und Fachkräftesicherung | Geschäftsfeldmanager Standortpolitik
Martin Steindorf
martin.steindorf@ | |
Telefon | 0341 1267-1322 |
Fax | 0341 1267-1422 |