Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Erste Informationen zur Berichtspflicht
Recht und Steuern
27.07.2022
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) als Bundesgesetz steuert das wirtschaftliche Handeln von in der BRD ansässigen Unternehmen mit 3.000 oder mehr inländischen Arbeitnehmern, indem ihnen menschenrechtliche Sorgfaltsplichten auferlegt werden.
Diese Pflichten sind innerhalb der Lieferketten zu beachten.
Nun hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erste Informationen zur Berichtspflicht erarbeitet und herausgegeben.
Diese beinhalten die grundlegenden Fragen, wer überhaupt einen Bericht einreichen muss, welche Form des Berichts einzuhalten ist, Fragen zum Inhalt des Berichts sowie die Möglichkeiten, den Bericht einzureichen.
Vertiefende Fragen und Antworten rund um das Lieferkettengesetz beantwortet das BAFA auf einer eigens eingerichteten FAQ-Seite.
Der im LkSG festgeschriebene Bericht muss jährlich erstellt werden.
Konkretisierend schreibt die BAFA: „Die Berichte müssen auf der Internetseite des Unternehmens spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus ist die Erfüllung der Sorgfaltspflichten unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Die Unternehmen müssen die Dokumentation ab ihrer Erstellung mindestens sieben Jahre lang aufbewahren. Sie wird nicht öffentlich zugänglich gemacht.“
Die Informationsseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz finden Sie hier.
Lesen Sie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz im Original.
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