Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch für Windenergieanlagen verabschiedet
Standortpolitik | Innovation und Umwelt
06.08.2014
Bundestag und Bundesrat haben die Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch für Windenergieanlagen verabschiedet. Sie ist am 1. August 2014 in Kraft getreten.
Trotz scharfer Kritik im Bundestag und Ablehnung des Bundesrats im Vorfeld, gab es aus Gründen der Koalitionsräson die Zustimmung. Die Bundesländer können nun durch Landesrecht (wohl in der Bauordnung zu erwarten) Abstände zu Windenergieanlagen festlegen.
Interessant ist jetzt, welche Bundesländer von der Länderöffnungsklausel Gebrauch machen. Bayern schwebt eine Regelung in der Bauordnung über das Zehnfache der Windradhöhe vor. Das kann eine Abstandsvorgabe von bis zu zwei Kilometern zwischen Windrad und Wohngebäude bedeuten. Die Juristen halten an ihrer Kritik fest, dass damit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgehebelt werden kann, wonach der Windkraft "substanzieller Raum" eingeräumt werden muss (vgl. hierzu auch: "Die Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Regelung von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen im Baugesetzbuch", Mitschang/Reidt, Baurecht, S. 1232 ff.).
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