Haftung bei nicht abgeführter Lohnsteuer geklärt
Recht und Steuern
19.05.2022
Immer wieder ergibt sich in Krisensituationen die Fragestellung, wann Unternehmen und speziell Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer persönlich für die nicht abgeführte Lohnsteuer ihrer Mitarbeitenden zu haften haben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit seinem Urteil vom 14. Dezember 2021 (Az.: VII R 32/20) erneut mit der Problematik befasst und entschieden: Die nicht rechtzeitige Anmeldung und Abführung von Lohnsteuer zum jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt bedeutet regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH.
Die IHK zu Leipzig möchte alle Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer empfehlen, sich mit dem Thema steuerliche Pflichten auseinanderzusetzen und gegebenenfalls Rat bei ihrer IHK zu Leipzig einzuholen.
Im schlimmsten Fall droht sonst eine persönliche Haftung der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, und zwar mit ihrem gesamten privaten Vermögen, auch wenn sie „Fremdgeschäftsführer“ einer GmbH sind. Überdies sind auch steuerstrafrechtliche Sanktionen in Form einer Steuerordnungswidrigkeit oder gar eines Steuerstrafverfahren eine weitere Folge der Nichtbeachtung der steuerlichen Pflichten.
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