Entschädigungsantragstellung! Betriebsschließungen durch staatliche Anordnung

Recht und Steuern

08.04.2022

Die Verjährungsfristen laufen. Es sollten Entschädigungsanträge gestellt werden für Einnahmeverluste aufgrund staatlich angeordneter Betriebsschließungen während der Corona-Pandemie. Jetzt!

Mit Urteil vom 17. März 2022 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Staat nicht für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende Betriebsschließungen aufgrund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie entstanden sind. Das Verfahren ist allerdings damit noch nicht beendet, da der Kläger beabsichtigt, gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Entschädigungsansprüche sollten daher  – solange höchstrichterlich noch nicht endgültig geklärt ist, ob Ansprüche in analoger Anwendung des § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verfolgt werden können – weiterhin über einen Antrag nach § 56 IfSG an die Landesdirektion Sachsen geltend gemacht werden (zum Antragsformular). Der Antrag muss spätestens innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag des Endes der Betriebsuntersagung gestellt werden.

Nach der bisherigen Entscheidungspraxis der Landesdirektion muss zwar mit einem ablehnenden (gebührenfreien) Bescheid gerechnet werden; für den Fall, dass die Gerichte zukünftig Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG in analoger Anwendung bejahen, könnten Unternehmen dann in einem Klageverfahren nicht mehr entgegengehalten werden, dass sie keinen fristgemäßen Antrag gestellt haben. Im Zuge des 3. Bevölkerungsschutzgesetzes wurde § 68 IfSG dahingehend geändert, dass Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG nunmehr vor den Verwaltungsgerichten eingeklagt werden müssen. Bei Ablehnung der beantragten Entschädigung durch die Landesdirektion muss deshalb zunächst innerhalb eines Monats nach Zugang des entsprechenden Bescheids Widerspruch und im Fall eines negativen Widerspruchsbescheids Klage innerhalb eines weiteren Monats beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Sofern alternativ Ansprüche aus dem Staatshaftungsrecht (Entschädigung oder Schadensersatz) über die ordentlichen Gerichte verfolgt werden, verjährt deren Verfolgung für den Lockdown im Frühjahr 2020 innerhalb von drei Jahren gem. §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31.12.2023.

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Foto von Uwe Bock - Mitarbeiter Wirtschaftsrecht und Geschäftsfeldmanager Recht und Steuern
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Uwe Bock

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