Energieeinsparverordnung 2014 – Aktuelle Informationen zu Pflichtangaben in Immo
Standortpolitik
29.07.2014
Die Energieeinsparverordnung 2014 verpflichtet durch § 16a EnEV zur Angabe von Energiemerkmalen in Immobilienanzeigen.
Die Energieeinsparverordnung 2014 verpflichtet durch § 16a EnEV zur Angabe von Energiemerkmalen in Immobilienanzeigen. Um Unternehmen hierbei zu unterstützen, stellt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag das Dokument Novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft - Häufige Fragen zu § 16a EnEV (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen) zur Verfügung. Hinzugefügt wurde die Behandlung von Pflichtangaben für ausländische Immobilien in Deutschland sowie von deutschen Immobilien im Ausland. Unternehmen können gern weitere Praxisfragen zu diesem Thema an ihre IHK schicken. Dies ist Grundlage für die künftige Aktualisierung der oben genannten Zusammenstellung.
Ansprechpartner
Ansiedlung | Immobilienwirtschaft | Sicherheit in der Wirtschaft
Matthias Weiland
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