Endbeglaubigung von Handelsdokumenten
International
16.01.2023
Übertragung der Zuständigkeit von BVA auf das BfAA seit 01.01.2023
Für die Legalisierung deutscher öffentlicher Urkunden (z.B. IHK-Ursprungszeugnisse) durch ausländische Konsulate kann u.U. zuvor eine sogenannte „Endbeglaubigung“ erforderlich sein. Mit dem 01.01.2023 ist die Zuständigkeit für solche Endbeglaubigungen (und Apostillen) vom Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) mit Dienstsitz in Brandenburg an der Havel übertragen worden.
Die Änderung der entsprechenden Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47 vom 06.12.2022veröffentlicht. Die Verordnung selbst fokussiert zwar allein auf den Bereich „Apostillen“ für die Beglaubigung von Bundesurkunden für die Verwendung im Ausland. De facto wurde aber auch der Bereich „Endbeglaubigungen von Unterschriften auf öffentlichen Urkunden“ für die Verwendung im Ausland (z.B. Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen) übertragen. Hierzu können Sie auch die Meldungen auf den Websiten des BVA und des BfAA einsehen.
BVA und BfAA haben bestätigt, dass:
- die Gebühren nicht geändert wurden,
- die ausländischen Konsulate in Deutschland vom Bundesinnenministerium bzw. vom Auswärtigen Amt über den Wechsel der Zuständigkeit informiert wurden.
Die Endbeglaubigung von Handelsdokumenten ist weiterhin zu beantragen. Das Antragsformular entspricht mit Ausnahme der auf das BfAA geänderten Anschrift dem Antragsformular des BVA. Von IHKs elektronische bescheinigte und anschließend von Unternehmen ausgedruckte Dokumente endbeglaubigt das BfAA genau wie das BVA weiterhin nicht. Darüber wird die DIHK zu gegebenem Zeitpunkt erneut mit dem BfAA sprechen.
Wie empfehlen betroffenen Unternehmen, genau zu prüfen, ob eineEndbeglaubigung von Handelsdokumenten durch das BfAA überhaupt erforderlich ist.
Quelle. DIHK
Ansprechpartner
Außenwirtschafts- und Zollrecht
Nadine Thieme
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