Ein "befriedigendes" Arbeitszeugnis kann ausreichend sein
Recht und Steuern
04.12.2014
Mit Urteil vom 18. November 2014 (Az: 9 AZR 584/13) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Beweislast für eine bessere Benotung beim Arbeitnehmer liegt.
Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, der unter Verwendung der Zufriedenheitsskala durch ihren Arbeitgeber bescheinigt wurde, sie erfülle die ihr übertragenen Aufgaben "zur vollen Zufriedenheit". Dies entspricht nach dem Schulnotensystem einer "befriedigenden" Leistung.
Die Arbeitnehmerin beanspruchte im Verfahren eine bessere Benotung ihrer Arbeitsleistung. Das Bundesarbeitsgericht sah die Beweislast für eine bessere als nur durchschnittliche Leistung bei der Arbeitnehmerin. Dies solle auch dann gelten, wenn in der jeweiligen Branche überwiegend gute (stets zur vollen Zufriedenheit) oder auch sehr gute (stets zur vollsten Zufriedenheit) Noten vergeben werden.
Weiterführende Informationen beinhaltet eine Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts.
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