Cloud-TSE bei Kassen: Frist läuft am 31.03.2021 aus

Handel | Logistik | Verkehr | Gastronomie | Tourismus | Freizeitwirtschaft | Existenzgründung und Unternehmensförderung

17.03.2021

Betroffene Unternehmen sollten sich dringend an ihren Steuerberater wenden, um einen Antrag nach § 148 AO zur Verlängerung der Frist bei ihrem Finanzamt stellen.

Unternehmen sind per Gesetz verpflichtet, ihre elektronischen Registrierkassen(systeme) mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszurüsten, um diese gegen Manipulation abzusichern. Die Umrüstungsfrist wurde im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie und den daraus resultierenden Herausforderungen nochmals bis zum 31.03.2021 verlängert.

Sollten Unternehmen angesichts der Anfang 2021 eingetretenen Verzögerungen bei der Markteinführung von Cloud-TSE-Lösungen und einer hohen Auslastung von Kassendienstleistern nicht in der Lage sein, bis Ablauf der gesetzten Nichtbeanstandungsfrist am 31. März 2021

  • eine zertifizierte Cloud-TSE zu implementieren und
  • die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Anwenderumgebung umzusetzen,

sollte dringend mit dem steuerlichen Berater über eine Antragstellung nach § 148 AO beraten werden, um das weitere Vorgehen zu klären und um empfindliche Schätzungen sowie das Risiko eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens bei nicht fristgerechter Umsetzung abzuwenden. Ein weiterer Betrieb einer ungeschützten Kasse wäre ab dem 01.04.2021 nicht mehr rechtmäßig.

 

Ansprechpartner

Steuern und Gewerberecht

Jens Bierstedt

E-Mail jens.bierstedt@leipzig.ihk.de
Telefon0341 1267-1405
Fax0341 1267-1123

Mediathek