Betriebsübergang: Erwerber ist an nachwirkende Tarifverträge gebunden

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16.10.2014

Bei einem Betriebsübergang muss der Erwerber nicht nur die Rechte und Pflichten aus den Tarifverträgen übernehmen, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs unmittelbar gelten.

In ei­nem am 11. April 2014 er­gan­ge­nen Ur­teil (Az.: C-328/13) hat der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof entschieden, dass der Be­triebs­er­wer­ber auch dann an die Ta­rif­ver­trä­ge des Be­triebs­ver­äu­ße­rers ge­bun­den ist, wenn die­se zum Zeit­punkt des Be­triebs­über­gangs be­reits ge­kün­digt wa­ren und da­her nur noch per Nach­wir­kung gal­ten.

Allerdings gilt dies nicht, wenn der Erwerber selbst tarifgebunden ist und deshalb bei ihm ein eigener Tarifvertrag gilt.

Ansprechpartner

Wirtschaftsrecht

Denis Wilde

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