Betriebsübergang: Erwerber ist an nachwirkende Tarifverträge gebunden
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16.10.2014
Bei einem Betriebsübergang muss der Erwerber nicht nur die Rechte und Pflichten aus den Tarifverträgen übernehmen, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs unmittelbar gelten.
In einem am 11. April 2014 ergangenen Urteil (Az.: C-328/13) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Betriebserwerber auch dann an die Tarifverträge des Betriebsveräußerers gebunden ist, wenn diese zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits gekündigt waren und daher nur noch per Nachwirkung galten.
Allerdings gilt dies nicht, wenn der Erwerber selbst tarifgebunden ist und deshalb bei ihm ein eigener Tarifvertrag gilt.
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Wirtschaftsrecht
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