Aufgepasst: Ausweitung der Steuerschuldumkehr seit 1. Oktober 2014!
Industrie | Bau | Landwirtschaft | Recht und Steuern
01.10.2014
Für bestimmte Lieferungen und Dienstleistungen gilt seit Längerem das Prinzip der Steuerschuldumkehr. Durch das so genannte Kroatienbegleitgesetz, hinter dem sich de facto das Jahressteuergesetz verbirgt, wurde der Anwendungsbereich mit dem Ziel der Betrugsbekämpfung nochmals erweitert.
Neu erfasst wurden: Tablet-Computer, Spielkonsolen und Metalle, die in der Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz nach Zolltarifnummern definiert und aufgelistet sind.
Im Rahmen der Steuerschuldumkehr ("Reverse-Charge") ist der Leistungsempfänger und nicht der Leistungserbringer zur Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verpflichtet. Ist der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt, kann er die gezahlte Umsatzeuer geltend machen. Die Rechnungslegung erfolgt mit Verweis auf die Steuerschuldumkehr netto, das heißt ohne Umsatzsteuer.
Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. September 2014 werden die Änderungen der Steuerschuldumkehr (§ 13b Umsatzsteuergesetz) erläutert.
Ansprechpartner
Steuern und Gewerberecht
Jens Bierstedt
jens.bierstedt@ | |
Telefon | 0341 1267-1405 |
Fax | 0341 1267-1123 |