Arbeitnehmer tragen weiterhin Beweislast für Überstunden
Industrie | Bau | Landwirtschaft | Handel | Logistik | Verkehr | Medien | IT | Kreativwirtschaft | Dienstleistungen | Gastronomie | Tourismus | Freizeitwirtschaft | Recht und Steuern | News
17.06.2022
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Mai 2022 müssen Arbeitnehmer für einen Vergütungsanspruch auch künftig nachweisen, dass Überstunden notwendig, angeordnet oder zumindest vom Arbeitgeber geduldet waren.
Im sogenannten „Stechuhr-Urteil” von 2019 verpflichtete der Europäische Gerichtshof (EuGH) Arbeitgeber, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden systematisch zu erfassen.
Dennoch sind Arbeitnehmer in der Beweispflicht, wenn es um die Vergütung von Überstunden geht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Geklagt hatte ein Auslieferungsfahrer, der Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit mittels technischer Zeitaufzeichnung erfasste. Eine gesonderte Erfassung der Pausen erfolgte nicht. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses behauptete der Fahrer, dass zu Unrecht Pausen von den Arbeitszeiten abgezogen wurden. Er habe die komplette aufgezeichnete Zeit gearbeitet und aufgrund der Vielzahl an Auslieferungsaufträgen keine Zeit für Pausen gehabt.
Sein Arbeitgeber hat dies bestritten.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hätte der Kläger konkreter darlegen müssen, warum es erforderlich gewesen sei, ohne Pausenzeiten durchzuarbeiten.
Das Bundesarbeitsgericht sieht in seiner Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast von Überstunden keinen Widerspruch zum „Stechuhr-Urteil“, da die Vorgaben des EuGH zur Arbeitszeiterfassung dem Gesundheitsschutz dienen. Auf Fragen der Vergütung fänden sie grundsätzlich keine Anwendung.
Die offizielle Verlautbarung zum Urteil find Sie hier.
Ansprechpartner

Wirtschaftsrecht | Geschäftsfeldmanager Recht und Steuern
Uwe Bock
uwe.bock@ | |
Telefon | 0341 1267-1410 |
Fax | 0341 1267-1123 |