3G-Regelung am Arbeitsplatz: Ihre Fragen beantwortet

Standortpolitik | Corona

20.11.2021

Ab Mittwoch, dem 24.11.2021 dürfen Arbeitsstätten nur noch nach Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises betreten werden. Verantwortlich für die Überprüfung der 3G-Nachweise ist der Arbeitgeber. Aber wie setzen Sie die Maßnahmen richtig um?

 

Welche Nachweise sind gültig?

Als Nachweis gelten alle digitale (QR-Code) oder analoge (Impfpass / Ausdruck) Impfzertifikate und Genesenennachweise. Getestete müssen einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen.
Geimpfte und Genesene müssen ihren Nachweis nicht täglich erneut zeigen.

 

Wann muss der Test gemacht werden?

Die Überprüfung hat vor dem Betreten der Arbeitsstätte zu erfolgen. Unter Beachtung des Beschäftigtendatenschutzes kann die Kontrolle auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegiert werden.
Aber beachten Sie: Die aufsichtführenden Personen müssen überprüfen, ob das Testverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sie sind hierzu entsprechend zu unterweisen. Bei der Unterweisung soll auch auf die erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen für alle Beteiligten beim Testen eingehen. 

 

Wie müssen die Testdaten gespeichert werden?

Zu dokumentieren sind: Name und Vorname der Aufsichtsführenden und der Testperson sowie Datum, Uhrzeit und Ergebnis der Probenahme. Die Daten können schriftlich oder digital in einer Übersicht (z. B. eine Tabelle) geführt werden.
Gesundheitsdaten von Beschäftigten werden durch Datenschutzgesetze als besonders schützenswert eingestuft. Deswegen sollten so wenig wie möglich Personen im Unternehmen Zugriff auf die genannte Übersicht haben.
Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen ist in diesem Fall zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren.

 

Wie lange muss der Arbeitgeber die Daten aufheben?

Nach maximal sechs Monaten müssen sämtliche erfasste Daten endgültig gelöscht werden.

 

Wer ist wozu verpflichtet?

Beschäftigte haben eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige Nachweise über ihren Geimpft-, Genesenen- oder Getestet-Status vorlegen können. Zur Verfügung stehen hierfür die kostenfreien Bürgertests oder Testangebote des Arbeitgebers, zu denen dieser gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung oder anderer Rechtsnormen verpflichtet ist.
Arbeitgeber haben eine Kontrollpflicht und tragen sorge dafür, dass der 3G-Status aller Beschäftigten in der Arbeitsstätte jeden Tag gewährleistet ist. 

 

Gilt 3G auch bei Homeoffice?

Arbeitsplätze im Homeoffice sind keine Arbeitsstätten im Sinne des § 28b Infektionsschutzgesetz. Beschäftigte, die ausschließlich von ihrer Wohnung aus arbeiten, unterliegen keinen entsprechenden Nachweispflichten. Ein Anspruch ungeimpfter oder nicht genesener Beschäftigter auf Arbeit im Homeoffice lässt sich aus den Nachweispflichten des   § 28b nicht ableiten. 

 

Was passiert, wenn 3G nicht eingehalten wird?

Arbeitnehmer/innen, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, haben grundsätzlich kündigungsrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Verhältnismäßig dürfte jedoch zunächst eine Abmahnung sein. Weigert sich der/die Arbeitnehmer/in dauerhaft, einen 3G-Nachweis vorzulegen, kann in letzter Konsequenz eine Kündigung ausgesprochen werden. Im Rahmen der Negativprognose ist hierbei die zeitliche Befristung der 3G-Regelung einzubeziehen. 

Wenn die/der Beschäftigte seinen 3G-Status nicht preisgeben möchte oder nicht nachweisen und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, dürfte ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zustehen. 

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.  

 

Ansprechpartner

Foto von Robert Hentschel - Branchenberater Medien | IT | Kreativwirtschaft
Abteilungsleiter Mitgliederbetreuung

Robert Hentschel

E-Mail robert.hentschel@leipzig.ihk.de
Telefon0341 1267-1409
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