Umweltzone der Stadt Leipzig

Einrichtung der Umweltzone

In der Stadt Leipzig gelten ab dem 1. März 2011 die Regelungen zur Umweltzone. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch Fahrzeuge mit „grüner Plakette“ im Gebiet der Zone (PDF, neues Fenster, ca. 7 MB) fahren. Diese umfasst 62 Prozent des Stadtgebietes.

Um besondere Härten für den Wirtschafts- und Privatverkehr zu vermeiden, wurden von der Stadt Ausnahmeregelungen in Form einer Allgemeinverfügung und einer Verwaltungsvorschrift festgelegt.

Fahrzeughalter können ab dem 1. November 2012 Anträge auf Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone neu stellen (siehe auch nebenstehendes Interview mit Hr. Loris, Leiter des Ordnungsamtes).

Weitere Informationen zu den Ausnahmeregelungen, sowie die Antragsformulare auf Ausnahmegenehmigung finden Sie auf der Website der Stadt Leipzig (neues Fenster). Ein Formular für die vereinfachte betriebswirtschaftliche Abrechnung finden Sie hier (Wordformular, neues Fenster).

Mitgliedsunternehmen der IHK zu Leipzig, denen im Ergebnis der Anhörung beim Ordnungsamt eine Versagung der Ausnahmegenehmigung nach der sogenannten „Härtefallregelung“ droht, können ab sofort eine Stellungnahme der IHK zu Leipzig einholen und dem Ordnungsamt einreichen. Die IHK prüft dabei die betriebswirtschaftlichen Daten der betreffenden Unternehmen auf Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung bzw. Nachrüstung. Die von der IHK verfasste Stellungnahme wird zur finalen Bescheidung durch das Ordnungsamt herangezogen.

Anträge auf Ausnahmegenehmigung

Seit September 2010 bearbeitet das Ordnungsamt der Stadt Leipzig Anträge auf Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen in der Umweltzone. Hier werden auch die Antragsunterlagen ausgehändigt. Die Bearbeitung ist gebührenpflichtig.

Ausnahmeregelungen per Allgemeinverfügung

Folgende Ausnahmen sind von Verkehrsbeschränkungen in der Umweltzone per Allgemeinverfügung geregelt. Das heißt, es ist kein Antrag bei der Stadt Leipzig erforderlich.

  • Fahrzeuge, die dem Abgasstandard Euro 3 entsprechen gelbe Plakette) und einen Nachweis über die Nicht-Nachrüstbarkeit durch eine Technische Prüfstelle für den Kfz-Verkehr (DEKRA, TÜV, GTÜ usw.) vorlegen können. Die Ausnahme gilt ein Jahr ab 1. März 2011,
    bei andauernder Nicht-Nachrüstbarkeit längstens bis Ende 2014.
  • Reisebusse mit dem Abgasstandard Euro 3 bis 31.12.2014.
  • Fahrzeuge, die ein rotes amtliches Kennzeichen oder Kurzkennzeichen haben sowie Versuchs- bzw. Erprobungsfahrzeuge.
  • Fahrzeuge, die die Umweltzone verlassen, wenn sie im fahruntüchtigen Zustand auf Grund einer notwendigen Reparatur in diese gebracht wurden.
  • Fahrzeuge, die nach Aufforderung durch die Polizei, die Stadt Leipzig oder einer anderen Behörde in der Umweltzone vorgestellt werden sollen.

Ausnahmeregelungen per Verwaltungsvorschrift

Die Verwaltungsvorschrift enthält Ausnahmeregeln zum Fahrverbot in der Umweltzone. Unter bestimmten Voraussetzungen können für folgende Tatbestände Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt werden:

  • Fahrzeugpark mit mindestens vier Fahrzeugen (getrennt nach Pkw und Nutzfahrzeugen). Es wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der Stadt Leipzig zur schrittweisen Umstellung des Fahrzeugparks auf EURO IV-Abgasnorm abgeschlossen,
  • als Arbeitsstätte genutzte Fahrzeuge mit festen Aufoder Einbauten (z. B. Verkaufsfahrzeuge der Gewerke Bäcker, Fleischer, Glaser, SHK, Metallbauer usw.),
  • Sonderfahrzeuge, die eine Geschäftsidee darstellen,
  • Sonderfahrzeuge mit hohen Anschaffungskosten und geringer Fahrleistung in der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern),
  • Fahrzeuge, die mindestens eine rote Plakette durch Filternachrüstung vor dem 28.02.2011 erhalten haben (Ausnahme bis 31.12.2012),
  • besondere Härte im Einzelfall (Unzumutbarkeit der Ersatz-Beschaffung oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Nachrüstung).

Erforderliche Nachweise wie z. B. Darstellung des notwendigen Einsatzes in der Umweltzone, Nachweis der Existenzgefährdung
sind entsprechend beizubringen. Die Auflistung der Ausnahmeregelungen trifft für die Nutzung der Fahrzeuge im Wirtschaftsverkehr zu und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Die meisten Ausnahmen gelten maximal 24 Monate, bei Fortbestehen der Voraussetzungen bis längstens 31. Dezember 2014. Die Gebührenhöhe für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist gestaffelt nach Fahrzeugart und Dauer der Genehmigung.
 

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