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Erleichterungen für die Beschäftigung von bulgarischen und rumänischen Fachkräften zum 1. Januar 2012
Zum 1. Januar 2012 tritt die Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Mit der Verordnung wird die Arbeitsgenehmigungspflicht für die Beschäftigung von Fachkräften mit Hochschulabschluss, von Auszubildenden sowie von Saisonkräften aus Bulgarien und Rumänien aufgehoben. Die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit für Arbeitnehmer aus diesen Ländern bleibt von der Regelung unberührt und tritt erst ab dem Jahr 2014 ein.
Die Befreiung der Saisonkräfte von der Arbeitsgenehmigungspflicht gilt für Beschäftigungen von bis zu sechs Monaten im Jahr in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken.
Für Beschäftigungen in Berufen, die eine Berufsausbildung voraussetzen, wird die Arbeitserlaubnis bulgarischen und rumänischen Facharbeiterinnen und Facharbeitern künftig ohne Prüfung der Vermittlungsmöglichkeiten inländischer Arbeitsuchender (Vorrangprüfung) erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen.