Wahl der Rechtsform
Das Handels- und Gesellschaftsrecht gibt den Unternehmen die zur Verfügung stehenden Unternehmensformen gesetzlich vor. Allerdings bietet das Gesetz viel Spielraum für eine individuelle Gestaltung der gesetzlich vorgegebenen Grundstrukturen.
Im Nachfolgenden werden die charakteristischen Merkmale verschiedener Rechtsformen dargestellt. Details bleiben ausgespart. Sie sind für den Einzelfall interessenspezifisch mit einem Ansprechpartner abzuklären.
Kleingewerbetreibender (KGT) - nicht registerpflichtig
Am Einfachsten ist die Gründung in Form eines Kleingewerbebetriebes. Der Inhaber muss lediglich beim Gewerbeamt den Beginn seines Gewerbes anzeigen. Die Anmeldung erfolgt allein auf den Vor- und Zunamen des Inhabers, da der KGT keine eigene Firma führen kann. Der KGT haftet mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - nicht registerpflichtig
Für die GbR gelten ähnliche Grundsätze wie vorstehend dargestellt. Eine GbR entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen zum Betrieb eines Gewerbebetriebes zusammenschließen. Alle Gesellschafter müssen eine Gewerbeanzeige abgeben und haften voll sowohl mit ihrem Geschäftsmögen wie auch mit ihrem Privatvermögen.
Eingetragener Kaufmann oder Kauffrau (e. K., e. Kfr.)
Wenn eine vollkaufmännische Betriebsgröße vorliegt, muss zusätzlich zur Gewerbeanmeldung eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die offene Handelsgesellschaft ist der kaufmännische Gegenpol zur GbR. Das Handeslgesetzbuch (HGB) findet in vollem Umfang Anwendung. Gesetzliche Grundlage ist § 105 HGB. Besondere Merkmale sind die Verwendung eines Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Beteiligten. Nach neuer Rechtslage genügt anstelle einer gewerblichen Betätigung auch nur die Verwaltung eigenen Vermögens.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die vollhaftenden Gesellschafter werden Komplementäre, die beschränkt haftenden Kommanditisten genannt. Die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter ist wesentlich stärker als die der beschränkt haftenden.
GmbH & Co. KG
Diese Rechtsform ist ein Sonderfall der Kommanditgesellschaft. Als persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH beteiligt, was letztendlich zu einer mittelbaren Haftungsbegrenzung führt.
Die Geschäftsführung wird von der Komplementär-GmbH wahrgenommen. Das bedeutet, die Willensbildung innerhalb der GmbH & Co. KG wird von der GmbH gelenkt.
Unternehmergesellschaft (UG)
Diese Sonderform GmbH gibt es seit dem 1. November 2008. Sie ist daher keine eigenständige Rechtsform. Umgangssprachlich wird sie daher auch "Mini-GmbH" genannt. Als GmbH-Form ist auch die UG eine juristische Person ("Kapitalgesellschaft") und hat damit eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt einen eigenen Namen ("Firma") und wird durch ihre(n) Geschäftsführer vertreten. Als eigene Rechtspersönlichkeit ist sie getrennt von ihren Gesellschaftern zu betrachten. Auch das Vermögen der UG ist strikt vom Vermögen der Gesellschafter zu trennen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Der Hauptgrund für die Wahl ist die Haftungsbeschränkung. Sie ist aber in der Gründung wesentlich aufwendiger als bei den vorgenannten Rechtsformen. Erforderlich ist zum einen ein notarieller Gesellschaftsvertrag, der gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen muss, sowie die Eintragung in das Handelsregister. Erst durch Eintragung entsteht die Gesellschaft und ihre Haftungsbeschränkung. Sie ist dann eine eigene juristische Person. Sie führt eine eigene Firma.
Aktiengesellschaft - AG
Die AG ist die typische Rechtsform für Großunternehmen, die ihren Kapitalbedarf über den Kapitalmarkt decken wollen. Der Gründungsvorgang unterliegt strengen Formvorschriften. Er ist aufwendig und kostenintensiv. Die Satzung einer AG bedarf der notariellen Beurkundung, denn sie kann inhaltlich nicht frei gestaltet werden.
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Sie ist die erste gemeinsame Gesellschaftsform europäischen Rechts . Die EWIV muss sich aus mindestens zwei Teilnehmern zusammensetzen. Mindestens zwei Mitglieder müssen ihren Hauptsitz in verschiedenen Mitgliedsstaaten haben.
Die Schriftform des Gründungsvertrages ist faktisch erforderlich und in das Handelsregister einzutragen.