Pflichten für den Geschäftsführer- Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer verschärft

Der Geschäftsführer einer GmbH hat im Zeitpunkt der Lohnzahlung die vom Arbeitnehmer geschuldete Lohnsteuer gemäß § 38 Abs.3 EStG einzubehalten und zum 10. eines Monats beim Betriebstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen; § 41a Abs.1 S.1 EStG. Verletzt er diese Pflicht, haftet er (steuerlich) für die nicht abgeführten Beträge gemäß §§ 69, 34 AO (Haftung des Vertreters wegen Verletzung steuerlicher Pflichten).

In einer Krisensituation des Unternehmens wurde in der Vergangenheit häufig auf die Abführung der Lohnsteuer verzichtet und auf die - veraltete - BGH-Auffassung verwiesen, wonach die Pflicht zur Massesicherung gemäß § 64 Abs.2 GmbHG die Pflicht zur Lohnsteuerabführung aufhebe. Demzufolge sei eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für die nicht abgeführten Lohnsteuerbeträge gem. §§ 69, 34 AO ausgeschlossen.

Diese Rechtsauffassung wurde vom Bundesfinanzhof in seinem am 17.12.2008 veröffentlichten Grundsatzurteil (Az. VII R 27/07 v. 23.09.2008) verworfen. Nunmehr muss der Geschäftsführer persönlich für die Abführung der Lohnsteuer auch bei Insolvenzreife der GmbH einstehen.

Das bedeutet:

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung (Krisensituation) ist der Geschäftsführer gemäß § 64 GmbHG zur Massesicherung verpflichtet und hat grundsätzlich alle Zahlungen zu unterlassen. Verletzt er diese Pflicht, ist er zum Ersatz verpflichtet. Die zivilrechtliche Haftung greift jedoch nicht bei solchen Zahlungen, die auch in der Krisensituation mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind; § 64 Abs.2 S.2 GmbHG. Die Befolgung von sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorschriften ist stets als mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar anzusehen und lösen daher auch in einer Krisensituation fällige Zahlungen an Steuerbehörden keine Haftung gem. § 64 Abs.2 GmbH aus.

Bezogen auf die steuerliche Haftung gemäß §§ 69, 34 AO bedeutet dieses, dass die Nichtabführung von Steuern mangels Bestehen eines zivilrechtlichen Zahlungsverbotes nicht mehr gerechtfertigt oder entschuldigt werden kann.

Fazit:

Die Massesicherungspflicht des § 64 GmbHG verbietet nicht die Zahlung fälliger Steuern und Sozialversicherungsabgaben in einer Krisensituation. Unterlässt der Geschäftsführer die Abführung von Lohnsteuerbeträgen und kommt seinen steuerlichen / sozialversicherungs-rechtlichen Pflichten nicht nach, so haftet er persönlich für die nicht abgeführten Beträge nach §§ 69, 34 AO.

Achtung:
Im konkreten Sachverhalt lehnte der BFH eine Haftung (vorerst) ab, da aufgrund der jahrelangen Unklarheit hinsichtlich der konkreten Pflichten („die nach den persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt“) eine grobe Pflichtverletzung fraglich sei. Diese Unklarheit entfällt jedoch mit Veröffentlichung des Urteils, so dass nunmehr keine Exkulpation möglich ist.

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