Handelsbrauchumfragen

Unter Handelsbräuchen versteht man die "im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche" (§ 346 HGB). Damit sind tatsächliche Übungen im regelmäßigen Geschäftsverkehr gemeint, die sich für vergleichbare Geschäftsvorgänge innerhalb eines Ortes, eines Bezirkes oder im ganzen Bundesgebiet gebildet haben. Handelsbräuche können sich ändern oder erlöschen. Sie müssen im Einzelfall festgestellt werden.

Gemäß § 1 IHKG obliegt den Industrie- und Handelskammern die Feststellung der sogenannten Verkehrsauffassung, d. h. die Handelsbrauchermittlung sowie die Feststellung einer Verkehrssitte (§ 157 BGB).

Die Kammern erstatten dabei Gutachten über Handelsbräuche nur für Gerichte und Behörden bei Vorliegen eines entsprechenden Beweisbeschlusses oder amtlichen Auskunftsersuchens.
Dazu ermittelt die jeweilige IHK zunächst, welche Wirtschaftskreise verkehrsbeteiligt sind und befragt aus diesem Kreis Unternehmen, von denen eine Marktübersicht und Kenntnis der üblichen Handhabung erwartet werden darf. Die dabei ermittelten Antworten und Zahlen geben aber nur die Grundlage für die erbetene Wertung und die abschließende Antwort ab.

Handelsbrauchumfragen sind keine Meinungsumfragen!

Bei Anfragen von Unternehmen oder Privatpersonen werden keine Umfragen durchgeführt, die IHKs müssen solche Bitten ablehnen.

Eine Handelsbrauchumfrage kann auch bundesweit - dann über den Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) erfolgen. Der DIHK verfügt über ein Register der festgestellten Handelsbräuche.

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