Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) am 1. November 2008 muss eine inländische Geschäftsanschrift im Handelsregister eingetragen werden. Tatsächlich erhalten die Registergerichte allerdings nur unzureichend Kenntnis von Anschriftenänderungen durch die Unternehmen selbst. Die IHK weist deshalb hier noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass Änderungen der Geschäftsadresse dem Register angezeigt werden müssen. Diese Verpflichtung ergibt sich insbesondere aus § 31 HGB.
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Das Landgericht Trier hat mit Beschluss vom 4.7.2007 die Eintragung einer Einzelfirma, bei der die Inhaberin nur einen Bestandteil ihres Doppelnamens verwendet, für unzulässig erklärt. Angemeldet wurde die Firma „Heizungsbau ... e. K.“. Die Inhaberin hat jedoch den Familiennamen Müller-Meier (Beispielname).
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Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2009 (Az.: W x 142/09, veröffentlicht u. a. in ZIP 3/2010) festgestellt, dass seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) nicht mehr gefordert werden kann, dass dem Geschäftsführer jederzeit die Einreise möglich sein muss.
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Wer steht in der Gesellschafterliste, wer haftet für die Richtigkeit und welche Folgen haben Fehler?
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